Feuerwehr-Gebührenordnung

07.03.2024

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Leopoldschlag vom 07.03.2024, mit der eine Feuerwehr-Gebührenordnung für die Marktgemeinde Leopoldschlag erlassen wird.

Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 (Oö. FWG 2015), LGBl. Nr. 104/2014 idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/2021, und des § 17 Abs. 3 Ziffer 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen


(1) Diese Gebührenordnung beinhaltet die Gebühren für Einsatzleistungen der oberösterreichischen Freiwilligen Feuerwehren (im Folgenden kurz: Feuerwehr) bzw. für die Benutzung von Feuerwehreinrichtungen.

(2) In Anlage I, Gebührengruppen A und B, sind Gebühren für Einsatzleistungen, darunter sind Arbeitsleistungen von Personal und die Verwendung von Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen, Fernmeldeeinrichtungen und dergleichen zu verstehen, festgelegt.

(3) In Anlage I, Gebührengruppe C, ist die Gebühr für Brandmeldeanlagen festgelegt.

(4) In Anlage I, Gebührengruppe D, sind die Gebühren für Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter festgelegt, die getrennt vorzuschreiben sind.

(5) Falls dies erforderlich ist, kann sich die Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter (in Form von Leistungen und Beistellungen) bedienen. In Anlage I, Gebührengruppe E, sind die Gebühren für diese Leistungen bzw. Beistellungen (wie Personal, Fahrzeuge, Anhänger, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände, etc.) festgelegt, die nach konkretem Aufwand unter Berücksichtigung der Grundsätze der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit vorzuschreiben sind.

§ 2 Gebührenpflicht


(1) Sofern nicht Gebührenfreiheit gemäß § 3 dieser Gebührenordnung vorliegt, sind die nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts für Einsatzleistungen und für die Benutzung von Feuerwehreinrichtungen von Feuerwehren anfallenden Gebühren nach Maßgabe der Gebührengruppen A bis E in Anlage I dieser Gebührenordnung zu entrichten.

(2) Die in Anlage I, Gebührengruppe B, Gebührenpositionen 12.01, 12.04 bis 12.08, angeführten Gebühren sind als Mindestgebühren zu verstehen. Bei Mehraufwand ist die Gebühr nach Anlage I, Gebührengruppe A, zu bemessen.
(3) Die in Anlage I, Gebührengruppe C, Gebührenposition 13.01, angeführte Gebühr ist als Mindestgebühr zu verstehen. Bei Mehraufwand ist die Gebühr nach Anlage I, Gebührengruppe A, entsprechend der alarmplanmäßigen Ausrückung zu bemessen.

(4) Für die im Rahmen von Einsätzen bei Bränden und zur Abwendung von Brandgefahr (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. FWG 2015) nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Löschpulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) sind jedenfalls Gebühren zu entrichten (vgl. § 6 Abs. 1 letzter Satz Oö. FWG 2015).

§ 3 Gebührenfreiheit

(1)    Diese Gebührenordnung findet keine Anwendung:  

1.    wenn die Feuerwehr zur erbrachten Dienst-, Sach-, oder Einsatzleistung auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet war und nach diesen Rechtsvorschriften ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist (konkret gemäß § 6 Abs. 1 Oö. FWG 2015, wenn die Inanspruchnahme bei Bränden, zur Abwendung von Brandgefahr, bei Elementarereignissen zur Setzung von Erstmaßnahmen zur Abwehr von drohender und zur Beseitigung unmittelbarer Gefahr oder bei Unfällen und akuten Notfällen zur Rettung von Menschen und Tieren erfolgt), sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist;
2.    bei einer Alarmierung aufgrund einer irrtümlich, im guten Glauben abgegebenen Meldung (Blinder Alarm).

(2) Gebührenfreiheit besteht nicht bei Brandmelder-Fehl- oder Täuschungsalarm. Dafür ist eine gemäß § 2 Abs. 3 zu bemessende Gebühr zu entrichten.

§ 4 Berechnungsgrundsätze

(1) Die Berechnung der Gebühren für Einsatzleistungen (§ 1 Abs. 2) und für die Beistellung von Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen, Fernmeldeeinrichtungen und dergleichen (im Folgenden: Gegenstände) erfolgt grundsätzlich nach den in Anlage I, Gebührengruppen A und B, enthaltenen Gebührensätzen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Für die Arbeitsleistungen von Personal bzw. für die Bedienung von beigestellten Gegenständen ist die Gebühr gemäß Anlage I, Gebührengruppe A, Punkt 1, zu entrichten.

(3) Bei der Beistellung von Gegenständen ohne Bedienungspersonal der Feuerwehr ist für die Berechnung der Gebühr jener Zeitraum maßgebend, in welchem der Benützer – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benützungsdauer – die beigestellten Gegenstände innehat.

(4) Die Gebühr für die Beistellung von Gegenständen ist mit dem halben Neuwert des beigestellten Gegenstandes nach oben begrenzt, wenn dieser in unbeschädigtem Zustand zurückgestellt wird.

(5) Bei gebührenpflichtigen Einsatzleistungen und Beistellungen von Gegenständen mit Bedienungspersonal sind die Wegzeiten vom Standort der Feuerwehr zum Einsatz- bzw. Beistellungsort und zurück in die für die Berechnung maßgebende Zeit einzubeziehen; ebenso Wartezeiten und sonstige Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden des Gebührenpflichtigen bzw. ihm zurechenbaren Personen entstehen.

(6) Bei Verrechnung nach Stundensatz ist die Gebühr für die erste Stunde jeweils zur Gänze zu entrichten. Bei jeder weiteren angefangenen Stunde ist bei einer Dauer bis zu 30 Minuten die Gebühr für den halben Stundensatz, darüber hinaus für den vollen Stundensatz zu entrichten. Sieht Anlage I, Gebührengruppe A, neben den Stundensätzen auch die Verrechnung von Pauschalgebühren bzw. nach Tagessätzen vor, sind Einsatzleistungen bzw. Beistellungen bis zu vier Stunden nach den Stundensätzen, ab der angefangenen fünften Stunde jedoch nach der Pauschalgebühr bzw. dem Tagessatz (siehe Abs. 7) zu entrichten.

(7) Die Pauschalgebühren der Gebührenpositionen der Anlage I, Gebührengruppe A, Punkte 2 und 4, gelten für einmalige zusammenhängende Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden; für die übrigen Gebührenpositionen gilt ein Zeitraum von 24 Stunden (Tagessatz). Bei Einsatzleistungen bzw. Beistellungen über die jeweilige Pauschalgebühr bzw. den jeweiligen Tagessatz hinaus erfolgt die Berechnung wie ab Beginn der Inanspruchnahme. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein anderes der gleichen Gebührenposition ab, erfolgt die Verrechnung so, als ob das Fahrzeug durchgehend in Betrieb gewesen wäre.

(8) Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Einsatzfahrzeug – maßgebend ist der den Baurichtlinien des ÖBFV (Beschluss der Landes-Feuerwehrleitung) entsprechende Beladeplan, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung gültig ist – entnommen, hat keine weitere Verrechnung zu erfolgen; ausgenommen davon sind Geräte nach Anlage I, Gebührengruppe A, Gebührenposition 2.15, und Verbrauchsmaterial nach Anlage I, Gebührengruppe D. Vom Feuerwehrfahrzeug zusätzlich mitgeführte Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind jedoch nach Anlage I, Gebührengruppe A, zu verrechnen.

(9) Die Gebühren sind nur für jene Mannschaften und Gegenstände sowie für jenen Zeitraum zu entrichten, in dem eine zwingende Notwendigkeit entsprechend den taktisch-technischen Dienstvorschriften der Feuerwehr für den Einsatz tatsächlich gegeben war.

§ 5 Reinigung und Wiederinstandsetzung


(1) Für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten und Ausrüstungs¬gegenständen einschließlich Schutzbekleidung nach besonderen Einsätzen, die über das normale Maß hinausgeht (zB bei Einsätzen mit gefährlichen Stoffen, bei Technischen Hilfeleistungen mit besonderer Schmutzbelastung), ist für den Personalaufwand eine Gebühr gemäß Anlage I, Gebührengruppe A, Punkt 1, Gebührenposition 1.01, sowie für aufgewendete Reinigungsmittel nach Gebührengruppe D, Gebührenposition 14.01, zu entrichten.

(2) Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung als technisch unmöglich oder unwirtschaftlich, insbesondere, weil die Wiederinstandsetzungskosten den Wieder-beschaffungswert übersteigen, ist der Wiederbeschaffungswert zu entrichten.

§ 6 Sonstige Gebühren

Für eine in Anspruch genommene Leistung, die in Anlage I nicht explizit angeführt ist, ist eine Gebühr unter Heranziehung einer vergleichbaren Leistung (insbesondere gleichwertiges Fahrzeug, ähnlicher Ausrüstungsgegenstand) zu entrichten.

§ 7 Entstehen des Abgabenanspruchs

(1) Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung in Anspruch genommen wurde.

(2) Erstreckt sich die Inanspruchnahme der Leistung über mehr als einen Kalendermonat, entsteht der Anspruch erst mit Ablauf des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Leistung endete.

(3) Vor Erlassung eines Gebührenbescheides ist die Versendung einer formlosen Zahlungsaufforderung (Lastschriftanzeige) zulässig.

§ 8 Umsatzsteuer

Die nach dieser Gebührenordnung ermittelten Gebühren unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Die Rechtswirksamkeit dieser Gebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Gebührenordnung vom 15.12.2016 außer Kraft.

 

Anlage I

Gebührengruppe A

Gebühren für Mannschaften, Fahrzeuge, Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Fernmeldeeinrichtungen und dergleichen:

1    Mannschaft    
       
Pos.    Gegenstand    EURO
1.01    Personalaufwand pro Person und Stunde    32,40
1.02    Bei Messe-, Zirkus-, Theater- und sonstigen Veranstaltungen pro Person und Stunde    32,40
1.03    Kommissionsdienst von Mitgliedern der Feuerwehr pro Person und angefangener Viertelstunde    17,30

2    Fahrzeuge und Anhänger    
       
Pos.    Gegenstand    EURO
je Std.    Pauschal-gebühr
2.01    Fahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht (ausgenommen Sonderfahrzeuge)    63,70    318,50
2.02    Fahrzeuge >3,5 bis 5,5 t Gesamtgewicht (ausgenommen Sonderfahrzeuge)    90,70    453,50
2.03    Fahrzeuge >5,5 bis 7,5 t Gesamtgewicht (ausgenommen Sonderfahrzeuge)    106,90    534,50
2.04    Fahrzeuge >7,5 bis 16 t Gesamtgewicht (ausgenommen Sonderfahrzeuge)    122,00    610,00
2.05    Fahrzeuge >16 bis 18 t Gesamtgewicht (ausgenommen Sonderfahrzeuge)    137,10    685,50
    Sonderfahrzeuge:        
2.06    Wechselladefahrzeug ohne Kran    137,10    685,50
2.07    Drehleiter DL(K) 18, DL(K) 25    159,80    799,00
2.08    Drehleiter DL(K) 30, Teleskopmastbühne, Gelenkbühne    239,70    1.198,50
2.09    Gefährliche-Stoffe-Fahrzeug (GSF), Abrollbehälter Gefährliche Stoffe mit Wechselladefahrzeug, Abrollbehälter Dekontamination mit Wechselladerfahrzeug,
Dekontaminationsanhänger mit LKW    271,00    1.355,00
2.10    Öleinsatzfahrzeug, Abrollbehälter Öl mit Wechselladerfahrzeug, Rollcontainer OEF mit Transportfahrzeug    248,40    1.242,00
2.11    Atemschutzfahrzeug, Atemluftfahrzeug, Tauchfahrzeug    228,90    1.144,50
2.12    Universallöschfahrzeug, Großtanklöschfahrzeug    197,60    988,00
2.13    Rüstfahrzeug (ohne Kran), LKW mit Kran bis 100 kN Hubkraft    149,00    745,00
2.14    (Schweres) Rüstfahrzeug mit Kran (SRF-K),
LKW oder WLF mit Kran >100 kN bis 300 kN Hubkraft    181,40    907,00
2.15    Kranfahrzeug (KF), LKW oder WLF mit Kran >300 kN Hubkraft     302,40    1.512,00
2.16    Abrollbehälter mit Ladelift     44,30    221,50
2.17    Abrollbehälter Mulde/Bergung    29,20    146,00
2.18    Überwachungseinrichtung zu Abrollbehälter Mulde/Bergung    27,00    135,00
2.19    Abrollbehälter Einsatzleitung, Versorgung, FMD, Sanitär    58,30    291,50
2.20    Teleskoplader inkl. Anbaugeräte    106,90    534,50
2.21    Anhänger bis 750 kg Nutzlast    17,20    86,00
2.22    Anhänger >750 kg bis 3.500 kg Nutzlast    51,80    259,00
2.23    LKW-Anhänger >3.500 kg Nutzlast    75,60    378,00
2.24    Tunnellüfter    74,50    372,50
2.25    Löschunterstützungsfahrzeug (LUF) inkl. Anhänger    108,00    540,00
2.26    Drohne bis Klasse C2    43,20    216,00
2.27    Drohne ab Klasse C3    57,20    286,00

Anmerkungen:
•    Die Berechnung der Besatzung der Fahrzeuge erfolgt gesondert nach Punkt 1.
•    Hinsichtlich eingesetzter Geräte bzw. Ausrüstungsgegenstände wird auf § 4 Abs. 8 verwiesen.
•    Trägerfahrzeuge mit entsprechendem Container bzw. Sattelauflieger (zB Ölfahrzeug, Gefährliche-Stoffe-Fahrzeug, Atemschutzfahrzeug) werden wie die Sonderfahrzeuge behandelt.
•    Hinsichtlich der Reinigung ist § 5 zu beachten.

3    Löschgeräte, Schläuche und Zubehör, Leitern    
       
Pos.    Gegenstand    EURO
je Std.    Tagessatz
3.01    Einstellspritze, Kübelspritze, Feuerpatsche, tragbare Feuerlöscher (Lösch- und Treibmittel nach Tarif D)   ---     8,60
3.02    Trockenlöschgerät P 50 (Lösch- und Treibmittel nach Tarif D)    16,20    81,00
3.03    Trockenlöschgerät TroLA 250 (Lösch- und Treibmittel nach Tarif D)    21,60    108,00
3.04    Wasserführende Armaturen, Schläuche und Zubehör, je Stück        ---      11,80
3.05    Fahrbare Schiebleiter (nicht hydraulisch)    33,40    167,00
3.06    Tragbare Schiebleiter, Steckleiter, Rettungsplattform    10,80    54,00

4    Geräte mit motorischem Antrieb
   
Pos.    Gegenstand    EURO
je Std.    Pauschal-gebühr
4.01    Handgeführte Elektro- bzw. Akkuwerkzeuge    21,60    108,00
4.02    Hochleistungslüfter - Turboventilator; Tauchpumpe <1.000 l/min; Wassersauger; Motor-Kettensäge; Benzinmotor-Trennschleifer, Ölumfüllpumpe; Leichtschaumgerät;
Hochdruckreiniger    29,10    145,50
4.03    Tauchpumpe 1.000 l/min bis 2.000 l/min; Auspumpaggregat und Tragkraftspritze <1.000 l/min.; Stromerzeuger <5 kVA; Kompressor für Steinbohrgerät;    38,80    194,00
4.04    Tauchpumpe >2.000 l/min; Auspumpaggregat und Tragkraftspritze 1.000 bis 5.000 l/min; Stromerzeuger 5 bis 11,5 kVA;     51,80    259,00
4.05    Stromerzeuger >11,5 bis 20 kVA    63,70    318,50
4.06    Stromerzeuger >20 kVA bis 50 kVA    75,60    378,00
4.07    Stromerzeuger >50 kVA bis 150 kVA    87,40    437,00
4.08    Stromerzeuger >150 kVA    110,10    550,50
4.09    Akku- / Hydraulischer Rettungssatz (einschließlich Hydraulikschere und  spreizer), ohne Stromversorgung    27,00    135,00
4.10    Hochdrucklöschgeräte (zB UHPS)    35,60    178,00
4.11    Auspumpaggregat >5.000 l/min    109,00    545,00

Anmerkung:
Bei Anwendung der Pauschalgebühren zu diesen Gebührenpositionen ist für Geräte mit Antrieb durch Verbrennungsmotoren der verbrauchte Treibstoff gemäß Gebührengruppe D gesondert zu verrechnen.

5    Atemschutzgeräte    
       
Pos.    Gegenstand    EURO
je Std.    Tagessatz
5.01    Atemmaske (Filter nach Tarif D); Maske ohne Reinigung        17,20
5.02    Saugschlauchgerät; Druckschlauchgerät ohne Pressluftatmer (Maske hierzu jeweils ohne Reinigung)        32,40
5.03    Pressluftatmer, komplett (ohne Pressluft), Sauerstoffschutzgerät (ohne Sauerstoff und Alkalipatrone); Wiederbelebungsgerät (Ambu, Orospirator uä.); Sauerstoffbehandlungsgerät (ohne Sauerstoff)    28,00    140,00
Füllung je Pressluftflasche:    je Stück:    
5.04    0,4 bis 0,6 l - 200 bar    3,20    
5.05    1 bis 2 l - 200 bar    4,30    
5.06    4 l - 200 bar    5,40    
5.07    7 l - 200 bar    9,70    
5.08    10 l - 200 bar    10,80    
5.09    12 l - 200 bar    11,80    
5.10    15 l - 200 bar    14,00    
5.11    6 bis 7 l - 300 bar    11,80    
5.12    50 l - 200 bar    44,20    
5.13    50 l - 300 bar    64,80    

Anmerkung:
Die Berechnung der Mannschaft erfolgt nach Gebührenposition 1.01.

6    Werkzeuge und sonstige Einsatzgeräte    
       
Pos.    Gegenstand    EURO
je Std.    Tagessatz
6.01    Ab- und Aufseilgerät, Motorseilwinde     ---    30,20
6.02    Autogen-Schweiß- und Schneidegerät (ohne Gas)    16,20    81,00
6.03    Feldkochherd (ohne Brennstoff)        ---    44,30
6.04    Flaschenzug, Greifzug komplett    16,20    81,00
6.05    Kunststoffseil je 20 m        ---     13,00
6.06    Hebegerät (mechanisch, Handwinde)   ----      15,10
6.07    Hebekissen, Arbeitsdruck über 1 bar (Pressluft nach Verbrauch)    38,90    194,50
6.08    Hebekissen, Arbeitsdruck unter 1 bar (Pressluft nach Verbrauch),
Kombinations-Hebekissen NT-Serie    50,80    254,00
6.09    Zelt bis 10 Personen        ---     47,50
6.10    Zelt über 10 Personen     ---     65,80
6.11    Wärmebildkamera    38,80    194,00
6.12    Beleuchtungsgerät kabelgebunden    24,90    124,50
6.13    Beleuchtungsgerät akkubetrieben    27,00    135,00
6.14    Feldbett       ---     6,50
6.15    Sandsackfüllgerät manuell    24,90    124,50
6.16    Sandsackfüllgerät mit Motorantrieb (Gelenkwelle)    37,80    189,00

7    Persönliche Ausrüstung – Schutzbekleidung    
       
Pos.    Gegenstand    EURO
je Std.    Tagessatz
7.01    Hitzeschutzanzug    19,40    97,00
7.02    Hitzeschutzhandschuhe oder Hitzeschutzhaube   ----      25,90
7.03    Schutzbekleidung Schutzstufe 1: Brandschutzbekleidung, Einsatzbekleidung    Reinigung nach Vorgaben
7.04    Schutzbekleidung Schutzstufe 2: Teilschutzbekleidung; Leichter Kontaminationsschutz (nicht gasdicht); leichter Hitzeschutz (thermische Strahlung)    38,80   194,00
bzw. nach Aufwand
7.05    Schutzbekleidung Schutzstufe 3: Vollschutzbekleidung; Schwerer Kontaminationsschutz (gasdicht); Schwerer Hitzeschutz (Flammen)    100,40     502,00
bzw. nach Aufwand
7.06    Schnittschutzhose, Wathose       ---    27,00

8    Wasserdienst        
           
Pos.    Gegenstand    EURO
je Std.    Tagessatz
8.01    Anker, Ankerseil, Arbeitsleine      ---     7,60
8.02    Arbeitsboot    63,70    318,50
8.03    Motorzille, Schlauchboot oder Kunststoffboot, jeweils mit Motor    38,80    194,00
8.04    Feuerwehrrettungsboot    60,40    302,00
8.05    Rettungsring, Ruder, Schubstange        7,60
8.06    Schlauchboot oder Kunststoffboot, ohne Motor    15,10    75,50
8.07    Rettungsweste    8,70    43,50
8.08    Taucherausrüstung „nass“ komplett (exkl. Tauchgerät)      ---     68,00
8.09    Taucherausrüstung „trocken“ komplett (exkl. Tauchgerät)     ---      112,30
8.10    Feuerwehrzille (Holz, Kunststoff oder Alu) komplett    14,00    70,00
8.11    Unterwasserkamera (ohne Boot)    75,60    378,00
8.12    Unterwassersonar (ohne Boot)    60,50    302,50
8.13    Unterwasserschneidegerät    44,20    221,00
8.14    Eisretter    15,10    75,50
8.15    Tauchgerät mit Rettungs- und Tarierweste    36,70    183,50
8.16    Handgeführte Elektro- bzw. Akkuwerkzeuge für den Wasserdienst    24,90    124,50
8.17    Hebeballon, Hebesack (offen oder geschlossen) inkl. Zubehör    50,80    254,00

9    Kommunikationseinrichtungen    
       
Pos.    Gegenstand    EURO
je Std.    Tagessatz
9.01    Handfunkgerät    15,10    75,50
9.02    Kabelgebundenes Tauchertelefon    17,30    86,50
9.03    Drahtloses Tauchertelefon    25,90    129,50
9.04    Megafon (ohne Batteriekosten)      ---     17,30

10    Heuwehrgeräte    
       
Pos.    Gegenstand    EURO
je Std.    Tagessatz
10.01    Heumess-Sonde        ---     14,00
10.02    Heuwehrgerät komplett    25,90    129,50
10.03    Heuschneider elektrisch    15,10    75,50

11    Einsatzgeräte für gefährliche Stoffe    
       
Pos.    Gegenstand    EURO
je Std.    Tagessatz
11.01    Auffangbehälter 1000 l    14,00    70,00
11.02    Auffangbehälter 2000 l    25,90    129,50
11.03    Auffangbehälter 3000 l, faltbar mit Gerüst    35,60    178,00
11.04    Auffangbehälter 5000 l, Kunststoff    35,60    178,00
11.05    Auffangbehälter Edelstahl 300 l    14,00    70,00
11.06    Edelstahlbehälter rund mit Deckel    37,80    189,00
11.07    Eimer, Edelstahl 10 l      ---     11,80
11.08    Kanister 50 l        ---    11,80
11.09    Kunststoffwanne 50 l    7,50    37,50
11.10    Kunststoffwanne 200 l    11,80    59,00
11.11    Ölfass bis 200 l    7,50    37,50
11.12    Behälter 220 l    11,80    59,00
11.13    Falttank 3000-5000 l, im Packsack    35,60    178,00
11.14    Falttank 3000-5000 l geschlossen, im Packsack    54,00    270,00
11.15    Auffangrinne Edelstahl 4-teilig    9,70    48,50
11.16    Auffangtrichter Edelstahl 40 x 40    9,70    48,50
11.17    Kastenrinne Edelstahl    9,70    48,50
11.18    Trichter, Edelstahl Durchmesser 250 mm        ---    11,80
11.19    Explosimeter, Gasspürgerät (Prüfröhrchen nach Tarif D)      ---     50,70
11.20    Alle übrigen Gasmessgeräte (je Gerät)    16,00    80,00
11.21    Strahlenmessgerät    21,60    108,00
11.22    B-Druckschlauch 20m antistatisch       ---    23,70
11.23    C-Druckschlauch 15m antistatisch       ---    23,70
11.24    PVC Saug- und Druckschlauch DN 50 (10m)     ---    23,70
11.25    Saug- und Druckschlauch säurefest DN 32 (10m)      ---   44,20
11.26    Ölsperren (je 10m)       ---    144,70
11.27    Dichtkissensatz    50,70    253,50
11.28    Fasspumpe Flux, ex-geschützt, mit Zubehör    35,60    178,00
11.29    Handmembranpumpe Edelstahl    22,60    113,00
11.30    Handumfüllpumpe    19,40    97,00
11.31    Säure-Tauchpumpe, ex-geschützt    57,20    286,00
11.32    Schlauchquetschpumpe, ex-geschützte Umfüllpumpe    57,20    286,00
11.33    Öl-Wassersauger, samt Zubehör    37,80    189,00
11.34    Öl-Wasser-Trenngerät, Ölabsauggerät    57,20    286,00
11.35    Ölabscheider mobil, Ölskimmer    57,20    286,00

Gebührengruppe B

Gebühren für pauschalierte Einsatzleistungen
   
Pos.    Gegenstand    EURO
Pauschalgebühr
12.01    Wohnungsöffnung    nach Aufwand; mind. jedoch 108,00
12.02    Brandsicherheitswachdienst bei Messe-, Zirkus-, Theater- und sonstigen Veranstaltungen, weniger als 3 Stunden, Pauschalgebühr für TLF (oder gleichwertig), exkl. Mannschaft (nach Gebührenposition 1.02)     108,00
12.03    Brandsicherheitswachdienst bei Messe-, Zirkus-, Theater- und sonstigen Veranstaltungen, von 3 bis zu max. 12 Stunden, Pauschalgebühr für TLF (oder gleichwertig), exkl. Mannschaft (nach Gebührenposition 1.02)     250,50
12.04    Nutzwassertransport nur Tanklöschfahrzeug bis 2.000l, mit Fahrer, Pauschale je Fahrt    nach Aufwand; mind. jedoch 73,40
12.05    Nutzwassertransport nur Tanklöschfahrzeug >2.000l bis 4.000l, mit Fahrer, Pauschale je Fahrt    nach Aufwand; mind. jedoch 99,30
12.06    Nutzwassertransport nur Tanklöschfahrzeug >4.000l bis 10.000l, mit Fahrer, Pauschale je Fahrt    nach Aufwand; mind. jedoch 129,60
12.07    Nutzwassertransport nur Tanklöschfahrzeug >10.000l mit Fahrer, Pauschale je Fahrt    nach Aufwand; mind. jedoch 144,70
12.08    Aufzugs- oder Liftöffnung, bis zu max. 30 Minuten, darüber hinaus nach Aufwand    nach Aufwand; mind. jedoch 216,00

Anmerkung zu Gebührenpositionen 12.01, 12.04 bis 12.08: vgl. auch § 2 Abs. 2 – Verrechnung nach Anlage I, Gebührengruppe A bei Mehraufwand (bei Gebührenposition 12.08 angenommen bei längerer Dauer = mehr als 30 Minuten).


Gebührengruppe C
Gebühr für Brandmeldeanlagen
   
Pos.    Gegenstand    EURO
       
13.01    Brandmelder-Fehl- oder Täuschungsalarm    nach Aufwand; mindestens jedoch 421,20

Anmerkung:
vgl. § 2 Abs. 3 – Verrechnung nach Anlage I, Gebührengruppe A bei Mehraufwand entsprechend der alarmplanmäßigen Ausrückung

Gebührengruppe D

Gebühren für Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter

Pos.    Gegenstand    EURO (Die Berechnung erfolgt zu den Tagespreisen, bezogen auf den Einsatztag)

14.01    Kraftstoffe, Öle, Reinigungsmittel
zB Benzin, Gemisch, Dieselkraftstoff, Motoröl, Petroleum    
14.02    Pölzmaterial, zB Gerüstklammer, Holz jeder Art    
14.03    Atemschutzmaterial, zB Alkalipatrone für Sauerstoffschutzgerät, Alkalipatrone für Tauchgerät, Atemfilter, Prüfröhrchen, Fluchthauben    
14.04    Sonstiges Verbrauchsmaterial, zB diverse Gase (zB Sauerstoff), Kohlensäure, Löschpulver, Netzmittel, Bindemittel jeder Art, Ölsaugmaterial (Sorbtücher, -watte, -netzsperre), Sägespäne, Torfmull, Pressluft, Sauerstoff - med. rein, Prüfröhrchen, Schaummittel, Stickstoff, Trennscheiben, Treibladung für Leinenschießgerät, Batterien usw.    

Gebührengruppe E

Gebühren für Leistungen und Beistellungen Dritter

Pos.    Gegenstand    EURO (nach konkretem Aufwand unter Berücksichtigung der Grundsätze der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit; die Berechnung erfolgt zu den Tagespreisen, bezogen auf den Einsatztag)

15.01    Personal    
15.02    Fahrzeuge / Anhänger    
15.03    Werkzeuge / Ausrüstungsgegenstände