Kindergarten-Tarifordnung vom 19. Oktober 2023

19.10.2023

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Kindergarten Leopoldschlag  (§ 15 Oö. Elternbeitragsverordnung 2023) vom 19.10.2023

Präambel

Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder
- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat,
- nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif)
- ab dem Schuleintritt,
- die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen,
beitragspflichtig.

§ 1
Bewertung des Einkommens

(1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen.
(2) Für die Berechnungen des Bruttoeinkommens gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung 2023 sind die Einkünfte eines Jahres (z. B. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch einen Jahreslohnzettel) nachzuweisen.
(3) Die gemäß § 2 der zitierten Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr. Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem Rechtsträger bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden Monat Berücksichtigung.
(4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 25.08. für das folgende Kindergartenjahr nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.

§ 2
Elternbeitrag

(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind
-  vor dem vollendeten 30. Lebensmonat (in dem Monat, in dem das Kind das 30. Lebensmonat vollendet hat, ist kein Elternbeitrag zu entrichten) bzw.
-  ab dem Schuleintritt bzw.
-  nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif)
-  das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt,
zu leisten.
(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen
- eine allenfalls verabreichte Verpflegung,
- ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und
- angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß § 13 Oö. Elternbeitragsverordnung 2023.
(3) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz wird kein Elternbeitrag eingehoben.
(4) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer. Für den Besuch der Krabbelstube ist der Elternbeitrag gemäß § 6 der Tarif¬ordnung im Monat, in welchem das Kind den 30. Lebensmonat vollendet, letztmalig in voller Höhe zu leisten.
(5) Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzug 11 Mal pro Jahr eingehoben.
(6) Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat zur Hälfte ermäßigt nachgesehen.
(7) Der Kalendermonat, in dem das Kind erstmalig die Kinderbetreuungseinrichtung besucht, wird unabhängig vom Eintrittsdatum jedenfalls zur Gänze verrechnet. Bei Abmeldung innerhalb eines Kalendermonats ist der gesamte Elternbeitrag zu entrichten.

§ 3
Mindestbeitrag

(1) Der monatliche Mindestbeitrag für elternbeitragspflichtige Kinder beträgt:
1. für Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen und Kinder unter drei Jahren, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen 53 Euro,
2. für Kinder über drei Jahren bis zum Schuleintritt, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen 46 Euro,
3. für den Nachmittagstarif für Kinder über drei Jahren bis zum Schuleintritt, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen 46 Euro, der sich bei Inanspruchnahme des Drei-Tages-Tarifs auf 70 % und bei Inanspruchnahme des Zwei-Tages-Tarifs auf 50 % des Mindestbeitrags reduziert, und
4. für Schulkinder 46 Euro.
(2) Auf Antrag kann der Mindestbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 aus besonders berücksichtigungs¬würdigen sozialen Umständen und der Mindestbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden. Dabei ist auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen.

§ 4
Höchstbeitrag

(1) Der monatliche Höchstbeitrag, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt
1. für Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen und Kinder unter drei Jahren, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden 194,00 Euro, für darüberhinausgehende Inanspruchnahme 257,00 Euro,
2. für Kinder über drei Jahren bis zum Schuleintritt, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen für die Betreuungszeit von maximal 25 Wochenstunden 120,00 Euro, für darüberhinausgehende Inanspruchnahme 158,00 Euro)
3. für den Nachmittagstarif für Kinder über drei Jahren bis zum Schuleintritt, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen 119,00 Euro, der sich bei Inanspruchnahme des Drei-Tages-Tarifs auf 70 % und bei Inanspruchnahme des Zwei-Tages-Tarifs auf 50 % des Mindestbeitrags reduziert, und
4. für Schulkinder mindestens 120,00 Euro für die Betreuungszeit bis maximal 25 Wochenstunden und mindestens 158,00 Euro bei darüberhinausgehender Inanspruchnahme.

§ 5
Geschwisterabschlag

Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 20 % gemäß § 6 Oö. Elternbeitragsverordnung 2023 und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 20 % gemäß § 6 Oö. Elternbeitragsverordnung 2023 festgesetzt.

§ 6
Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter 3 Jahren

(1)    Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats und für Kinder unter 3 Jahren, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen
1. 3,6 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, oder
2. 4,8 % für darüberhinausgehende Inanspruchnahme.
(2) Für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif
- für drei Tage festgesetzt, der 70 % gemäß § 8 Abs. 2 1. Fall Oö. Elternbeitragsverordnung 2023 vom Fünf-Tages-Tarif beträgt und
- für zwei Tage festgesetzt, der 50 % gemäß § 8 Abs. 2 2. Fall Oö. Elternbeitragsverordnung 2023 vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.
(3) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 3 % für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif).
(4) Für den Nachmittagsbesuch der Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif
- für drei Tage festgesetzt, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt, und
- für zwei Tage festgesetzt, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.


§ 7
Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über 3 Jahren bis zum Schuleintritt

(1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder über 3 Jahren, die keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben
1. 3 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, oder
2. 4 % für darüberhinausgehende Inanspruchnahme
(2) Der monatliche Elternbeitrag beträgt für Kinder über 3 Jahren bis zum Schuleintritt 3 % von der Berechnungsgrundlage für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif).
(3) Für den Nachmittagsbesuch der Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif
- für drei Tage festzusetzen, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt, und
- für zwei Tage festzusetzen, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.

§ 8
Berechnung des Elternbeitrages für Schulkinder

(1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Schulkinder,
1. 3 % für die Betreuungszeit von maximal 25 Wochenstunden, oder
2. 4 % für darüberhinausgehende Inanspruchnahme.
(2) Für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen pro Woche wird ein Tarif
- für drei Tage festgesetzt, der 70 % gemäß § 10 Abs. 2 1. Fall Oö. Elternbeitragsverordnung 2023 vom Fünf-Tages-Tarif beträgt und
- für zwei Tage festgesetzt, der 50 % gemäß § 10 Abs. 2 2. Fall Oö. Elternbeitragsverordnung 2023 vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.

§ 9
Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch

(1) Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag einschließlich eines allfälligen Nachmittagstarifs in der Höhe von 194,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen und Kinder unter drei Jahren, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen bzw. 120 Euro für den Nachmittagstarif für Kinder über drei Jahren bis zum Schuleintritt, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen sowie für Schulkinder 120,00 Euro eingehoben.
(2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei
1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern,
2. außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder
3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr.
(3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3 a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag eingehoben werden.

§ 10
Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge

(1) Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) für Schulkinder in der Höhe von 60,00 Euro und für Kinder bis zum Schuleintritt in der Höhe von 80,00 Euro pro Arbeitsjahr eingehoben. Die Einhebung erfolgt zweimal jährlich je zur Hälfte am Beginn des Kindergartenjahres und am 15. Februar.
(2) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist.
(3) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge kann jeweils von 10. Juli bis zu Beginn der Hauptferien am Gemeindeamt eingesehen werden.  

§ 11
Gastbeiträge

(1) Kinder, die ihren ordentlichen Hauptwohnsitz außerhalb der Marktgemeinde Leopoldschlag haben, können nur nach Maßgabe freier Plätze aufgenommen werden.
Die Aufnahme kann erst nach Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde zur Leistung eines Gastbeitrages erfolgen.
(2) Als Gastbeitrag wird von der Hauptwohnsitzgemeinde
a) für ein Kind unter 3 Jahren € 291,00
b) für ein Kind über 3 Jahren bis zum Schuleintritt € 120,00
c) für ein Schulkind € 60,00
pro Monat, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, eingehoben.

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme entsteht durch diese Bestimmung nicht. Gastbeiträge sind Nettobeträge und unterliegen keiner Umsatzsteuerpflicht.

§ 12
Sonstige Beiträge

(1) Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag für Schulkinder in Höhe von 4,00 und für Kinder bis zum Schuleintritt in Höhe von 3,50 Euro pro Essensportion verrechnet.
(2) Kinder, deren kürzest zumutbarer Weg zwischen Wohnung und Kindergarten in einer Richtung weniger als 1 km beträgt, dürfen nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde mit dem Kindergartenbus unter der Voraussetzung befördert werden, dass noch Platz im Bus ist. Die Zustimmungen werden in der Reihenfolge der Anmeldung erteilt. Hierfür ist ein monatlicher Kostenbeitrag von 25,00 zu entrichten.  

§ 13
Indexanpassung

Der Mindestbeitrag nach § 3, der Höchstbeitrag gemäß § 4 und der Materialbeitrag gemäß § 10 sind indexgesichert. Die Indexanpassung gemäß § 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2023 erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2024/25.

§ 11
Inkrafttreten

Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.