Kindergartenordnung 2023

01.07.2023

Die Kindergartenordnung (Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung - KBBEO) für den Gemeindekindergarten und die Krabbelstube der Marktgemeinde Leopoldschlag vom 29. Juni 2023 (gültig ab 1. September 2023)


Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungsordnung (KBBEO)
für den Kindergarten und die Krabbelstube
der Marktgemeinde Leopoldschlag


gültig ab 01.09.2023


Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

Die Marktgemeinde Leopoldschlag (in der Folge als Rechtsträger bezeichnet) betreibt eine Kinderbil-dungs- und -betreuungseinrichtung nach den Bestimmungen des Oö. Kinder¬bildungs- und -betreuungsgesetzes LGBl. Nr. 39/2007 idgF, mit Sitz in Leopoldschlag.

Arbeitsjahr

Das Arbeitsjahr der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beginnt am 01. September und dauert bis zum 31. August des Folgejahres.

Ferien und Schließtage


Die Schließtage und die täglichen Öffnungszeiten an schulfreien Tagen können vom Rechtsträger jährlich auf Basis einer durchgeführten Bedarfserhebung bei den Eltern neu festgelegt werden. Eine Information der Eltern über Schließtage und tägliche Öffnungszeiten an schulfreien Tagen erfolgt spä-testens bis zum Beginn des neuen Arbeitsjahres.

Öffnungszeit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt:

a)    Krabbelstubengruppe
Montag: 07:00 Uhr - 13:00 Uhr
Dienstag: 07:00 Uhr - 13:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 Uhr - 13:00 Uhr
Donnerstag: 07:00 Uhr - 13:00 Uhr
Freitag: 07:00 Uhr - 13:00 Uhr

b)    Kindergartengruppen
Montag: 07:00 Uhr - 12:30 Uhr
Dienstag: 07:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag: 07:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag: 07:00 Uhr - 12:30 Uhr

Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird mit Mittagsbetrieb geführt.
An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Kinderbildungs- und betreuungs¬einrichtung geschlossen.
Die Aufenthaltsdauer unterdreijähriger Kinder in der Kinderbildungs- und betreuungs¬einrichtung soll 6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht überschreiten.
Die Öffnungszeiten und die Bereitstellung eines Mittagsbetriebes können vom Rechtsträger mit Ende des Arbeitsjahres auf Basis einer durchgeführten Bedarfserhebung bei den Eltern neu festgelegt wer-den neu festgelegt werden.

Bedarfserhebung

Jeweils im zu Beginn des Kalenderjahres des laufenden Arbeitsjahres erfolgt eine schriftliche Abfrage der benötigten Betreuungszeiten für das folgende Arbeitsjahr bei den Eltern. Bei nach diesem Zeit-punkt neu aufgenommenen Kindern erfolgt die erstmalige Abfrage mit der Anmeldung. Über den tat-sächlichen Betreuungsbedarf der Familien können Nachweise inkl. Arbeitszeiten, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern eingefordert werden.

Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kin-derbildungs- und -betreuungsgesetzes für Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr und im volks-schulpflichtigen Alter zugänglich.
Für die Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich oder schriftlich, jeweils bis spätestens 31. März des Jahres für das darauffolgende Arbeitsjahr bei der Leitung der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung zu erfolgen. Für den Kindergarten muss die Anmeldung, außer für die kinder-gartenpflichtigen Kinder, für mindestens 3 Tage pro Woche erfolgen. Für die Krabbelstube oder den Hort muss die Anmeldung mindestens 2 Tage / 3 Tage umfassen.
Zur Anmeldung sind gemäß § 25a Abs. 2 und § 14 Abs. 4 Oö. Kinderbildungs- und –betreu-ungsgesetz folgende Unterlagen mitzubringen:
a)    Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes,
b)    Meldezettel
c)    Sozialversicherungsnummer
e)    Impfbescheinigung
f)    Einkommensnachweis bei beitragspflichtiger Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (gemäß § 3 Abs. 4 Oö. Elternbeitragsverordnung) – wird ein solcher nicht vor-gelegt, ist der Höchstbeitrag zu entrichten
g)    Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern
Der Besuch der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung ist - ausgenommen für kindergarten-pflichtige Kinder - freiwillig.
Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen. Die Auf-nahme in den Kindergarten erfolgt bis zum auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden Schulbeginn gemäß Schulzeitgesetz 1985.
Der Rechtsträger entscheidet bis zum 1. Juni über die Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und teilt diese den Eltern schriftlich mit.
Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat die Bildungsdirektion auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalb eines Monats keine Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflich-tigen Kindes zustande, können die Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Bildungsdirektion erhe-ben.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene Kinder unter 3 Jah-ren oder schulpflichtige Kinder bevorzugt aufgenommen, deren Eltern berufstätig, arbeitsuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.

Elternbeiträge und Beitragsfreiheit

Die Eltern haben für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entsprechend der Tarifordnung der Marktgemeinde Leopoldschlag einen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) zu leisten.
Mit dem monatlich zu leistenden Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abgedeckt, außer
a)    die allenfalls verabreichte Verpflegung,
b)    ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinder-bildungs- und -betreuungseinrichtung und
c)    angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge
d)    allfällige Beiträge für eine Unfallversicherung des Kindes.
Der Besuch einer Krabbelstube und einer alterserweiterten Kindergartengruppe sowie einer alterserwei-terten heilpädagogischen Kindergartengruppe ab dem vollendeten 30. Lebensmonat, einer Kindergar-tengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten und einer heilpädago¬gischen Kindergartengruppe bis zum Schuleintritt ist für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich nach Maßgabe des § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz bis 13:00 beitragsfrei.

Kindergartenpflicht

Zum Besuch des Kindergartens sind jene Kinder verpflichtet, die bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben.
Kinder, die die Volksschule vorzeitig besuchen, sind von der allgemeinen Kindergartenpflicht ausge-nommen.
Die Kindergartenpflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Keine Kindergartenpflicht besteht an Tagen, die gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 schulfrei sind. Die allge-meine Kindergartenpflicht ist an fünf Werktagen und im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche grund-sätzlich an Vormittagen zu erfüllen.
Die Unterschreitung der Mindestanwesenheit ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zu-lässig. Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichti-gen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z.B. vor, bei:
a)    Erkrankung des Kindes oder eines Elternteils,
b)    außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie),
c)    oder urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen, an denen Kindergartenpflicht besteht.

Abmeldung von der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung

Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu erfolgen.
Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist dem Rechtsträger bekannt zu geben, in wel-cher Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird.

Regelung für die Nachmittagsbetreuung


Für die Nachmittagsbetreuung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern / Erziehungsberechtig-ten erforderlich. Die Anmeldung hat schriftlich bei der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Marktgemeinde Leopoldschlag zu erfolgen.
Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Nachmittagsbetreuung während eines laufenden Kin-dergartenjahres ist nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes möglich. Über das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der Rechtsträ-ger. Die Abmeldung des Kindes vom Besuch der Nachmittagsbetreuung hat schriftlich, zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist bei der Leitung der Kinderbil-dungs- und -betreuungseinrichtung der Marktgemeinde Leopoldschlagt zu erfolgen.

Widerruf der Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung


Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn
a) ein Elternteil eine ihm obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllt oder
b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird
Liegt kein Fall von Kindergartenpflicht vor, kann ein Widerruf der Aufnahme in den Kindergarten auch erfolgen, wenn kein regelmäßiger Besuch der Einrichtung im Sinne der Anmeldung erfolgt.
Jeder Elternteil kann vom Rechtsträger eine schriftliche Begründung für den Widerruf der Aufnahme verlangen. Diese ist vom Rechtsträger der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Suspendierung

Ein Kind kann durch den Rechtsträger vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorübergehend ausgeschlossen werden, sofern durch den Besuch eine außergewöhnliche, nicht ver-tretbare Gefährdung anderer Kinder, des Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs ge-geben ist.
Die Eltern und die Bildungsdirektion sind vor jeder geplanten Suspendierung anzuhören und über die Gründe sowie die bereits gesetzten pädagogischen, personellen und organisatorischen Maßnahmen nachweislich und unverzüglich zu informieren.
Die erstmalige Suspendierung darf eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Jede weitere Suspendierung darf eine Dauer von acht Wochen nicht überschreiten, wobei eine Verlängerung jener mit Zustimmung der Bildungsdirektion möglich ist.

Zusammenarbeit zwischen Rechtsträger und Eltern

Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der Kinderbil-dungs- und -betreuungseinrichtung einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher und achten die erzieherischen Entscheidungen der Eltern unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl.
Jeder Elternteil hat das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonsti-gen organisatorischen Fragen seine Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt der Rechtsträ-ger spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein.
Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung für diese Gruppe binnen 14 Tagen zu verlangen.
Die Wahl einer Elternvertretung oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben.

Pflichten der Eltern des Kindes

Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten.
Die Eltern haben die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich, längstens bis 08.00 Uhr des Tages, an dem das Kinder verhindert ist davon schriftlich oder telefonisch zu benachrichtigen.
Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und die vereinbarten Be-suchszeiten eingehalten werden.
Die Kinder sollen in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung am Vormittag spätestens bis 08:30 Uhr anwesend sein und frühestens ab 11:30 Uhr abgeholt werden.
Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestens bis 08:00 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 12:00 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Der Rechtsträger meldet jene kindergartenpflichtigen Kinder der Bezirksver¬waltungsbehörde, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit gemäß Punkt 6.3. (§ 3a Abs. 3 Oö. Kin-derbildungs- und -betreuungsgesetz) unterschreiten.
Die Eltern haben die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unverzüglich von erkann-ten Infektionskrankheiten oder Läusebefall des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer bzw. Übertragung auf andere Kinder und des Personals der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht mehr be-steht. Bevor das Kind die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztli-che Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Die rele-vanten Gesundheitsdaten werden nicht an Dritte weitergegeben und dienen nur dem Zweck der Ver-hinderung der Ausbreitung von Infektionen.
In der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können den Kindern grundsätzlich keine Medika-mente verabreicht werden.
Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass ein Kind, das nicht kindergartenpflichtig ist, die Kinderbil-dungs- und -betreuungseinrichtung regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage verhindert die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unter Angabe des Grundes davon unverzüg-lich zu benachrichtigen und im Krankheitsfall auf Verlangen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Facharztes vorzulegen.
Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verbringt.
Die noch nicht schulpflichtigen Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die Kinderbildungs- und –betreuungs¬einrichtung zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ob-liegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beginnt bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übernahme des Kindes; bei Schulkindern mit dem Einlass in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Sie endet bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden, bei Schulkindern mit dem Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.    
Im Falle der Übergabe oder der Abholung durch einen Beauftragten der Eltern ist vorweg eine schrift-liche Bestätigung über diese Beauftragung vorzulegen.


Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind rechtzeitig zur Halte(Sammel)stelle zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungs-mittel zu übergeben und von der Halte(Sammel)stelle zum vereinbarten Zeitpunkt wieder rechtzeitig abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen. Der Rechtsträger kann beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesund-heit, um eine Förderung des Bustransportes ansuchen. Zu diesem Zweck ist der Rechtsträger gemäß Art 6 Abs. 1 lit f Datenschutzgrundverordnung (Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Inte-ressen erforderlich) berechtigt, Name, Adresse und Geburtsdaten der beförderten Kinder an die Direk-tion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit zu übermitteln.
Eltern haben dem Rechtsträger die Verlegung des Hauptwohnsitzes des Kindes in eine andere Ge-meinde während des Kindergartenjahres unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des Monats, in dem die Verlegung vorgenommen wird, anzuzeigen.
Im Falle der Verlegung des Hauptwohnsitzes haben sich die Eltern nachweislich um einen Kindergar-tenplatz in der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde zu bemühen.

Pflichten des Rechtsträgers


Der Rechtsträger hat gemäß § 14 Abs. 4 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht werden.
Der Rechtsträger hat weiter sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbil-dungs- und -betreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann.

Sehtest im Kindergarten


Im letzten Kindergartenjahr kann mit Einverständnis eines Elternteils im Auftrag der Oö. Landesregie-rung ein Sehtest durch eine Optikerin bzw. einen Optiker durchgeführt werden. Der Test ist genormt und umfasst eine Untersuchung der Sehschärfe, der Augenstellung und des räumlichen Sehvermö-gens.
Der Sehtest ersetzt keine augenfachärztliche Untersuchung. Wenn sich bei einem Kind der Verdacht auf einen Sehfehler ergibt, erhalten die Eltern eine schriftliche Benachrichtigung mit der Empfehlung einer augenfachärztlichen Untersuchung. Es wird darauf hingewiesen, dass die personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erhebung des Sehstatus und für die Benachrichtigung der Eltern zu einem weiteren Behandlungsbedarf dienen. Dritte, einschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder-bildungs- und -betreuungseinrichtung, erhalten keinen Einblick in die erhobenen Daten. Die relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden von allen beteiligten Organisationen und Personen ein-gehalten.

Erziehungsberechtigung durch andere Personen (§ 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz)


Sind andere Personen als die Eltern des Kindes erziehungsberechtigt, so sind die Bestimmungen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung sinngemäß auf diese Personen anzuwenden.



Genehmigt in der Sitzung des Gemeinderates am 29.06.2023