Hundeabgabeordnung (15. Dezember 2022)

15.12.2022

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Leopoldschlag vom 15.12.2022 mit der eine

Hundeabgabeordnung

erlassen wird.


Aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, und des § 10 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2022, wird verordnet:

§ 1
Gegenstand der Abgabe

Für das Halten von Hunden einschließlich von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbs notwendig sind, wird eine Hundeabgabe eingehoben.

§ 2
Höhe der Abgabe

Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) erhoben und beträgt

a) für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, je Hund € 20,00
b) für jeden sonstigen Hund, je Hund € 50,00

§ 3
Abgabepflichtiger

Abgabepflichtiger ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.

§ 4
Entrichtung der Abgabe

a) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten.
b) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr besteht.

§ 5
Schlussbestimmungen

(1) Im Übrigen sind bei der Einhebung der Hundeabgabe die Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 anzuwenden.

(2) Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, anzuwenden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen Bestimmungen betreffend Hundeabgabe außer Kraft.