Abfallordnung 2021

01.01.2021

Am 17. Dezember 2020 wurde die neue Abfallordnung beschlossen, die die Verwendung von Orangen Säcken für die Restabfall-Entsorgung berücksichtigt. Diese Abfallordnung trat mit 1. Jänner 2021 in Kraft.


GZ:    D11.874/2020    

Christian Wöß, Amtsleiter
Tel. 07949/8255-12; Fax. 07949/8255-14; gemeinde@leopoldschlag.ooe.gv.at


VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Leopoldschlag vom 17. Dezember 2020, mit der eine Abfallordnung erlassen wird.

Aufgrund des § 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009 i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen

(1)    Hausabfälle sind alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, so¬fern sie nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen oder als sperrige Abfälle anzusehen sind.

(2)    Sperrige Abfälle sind feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können.    

(3)    Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b).

a)    Grünabfälle: natürliche organische Abfälle aus dem Garten und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen und Fallobst;

b)    Biotonnenabfälle:
•    feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmit¬teln;
•    andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder an¬aeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;
•    Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist.

(4)    Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind feste Abfälle aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich sind.

(5)    Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des Oö. AWG 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.

§ 2 Abholbereich

(1)    Der erweiterte Sonderbereich gem. § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Oö. AWG 2009 für die Sammlung der Hausabfälle umfasst das ge¬sam¬te Gemeindegebiet.
Als Sammeleinrichtung steht das ASZ Leopoldschlag zur Verfügung. Überdies erfolgt eine Abholung nach Bedarf.

(2)    Für sperrige Abfälle besteht eine ständige Abgabemöglichkeit im ASZ Leopoldschlag. Überdies erfolgt eine Abholung nach Bedarf gegen vorherige Anmeldung.

(3)    Der Abholbereich für die Sammlung der Biotonnenabfälle umfasst das gesamte Ortsgebiet Markt Leopoldschlag.

(4)    Der Abholbereich für die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet.

§ 3 Pflichten der Abfallbesitzer
 
(1)    Hausabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, unter Verwendung von orangen Säcken mit dem Aufdruck „RESTABFALL ASZ Leopoldschlag“ zu den Öffnungszeiten zum ASZ Leopoldschlag zu bringen, ansonsten bei Bedarf der Abholung zur Sammlung bereitzustellen. Diese „Orangen Säcke“ werden von der Marktgemeinde Leopoldschlag angeschafft und bis zu den in § 5 angeführten Freikontingenten kostenlos an die Liegenschaftseigentümer ausgegeben. Weitere, darüber hinaus gehend benötigte „Orange Säcke“ können von diesen gegen Gebühr erworben werden.
Im Fall der Abholung unter Verwendung von orangen Müllsäcken bzw. bei Benützung von Abfalltonnen oder -containern gemeinsam mit Banderolen, die in öffentlich kundgemachten Ausgabestellen bezogen werden können.

(2)    Sperrige Abfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zu den Öffnungszeiten zum ASZ Leopoldschlag zu bringen, bei Abholung im Bedarfsfall am vereinbarten Ort zur Sammlung bereitzustellen.

(3)    Biotonnenabfälle sind im Abholbereich für die Sammlung bereit zu stellen, ansonsten zu den Öffnungszeiten zur Kompostierungsanlage Klopf zu bringen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.

(4)    Grünabfälle sind zu den Öffnungszeiten zur Kompostierungsanlage Klopf zu bringen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Grünabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.

(5)    Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zu den Öffnungszeiten zum ASZ Leopoldschlag zu bringen, ansonsten bei Bedarf der Abholung zur Sammlung bereitzustellen.

§ 4 Abfallbehälter

(1)    Für die Lagerung der Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter zu verwenden.

(2)    Abfallsäcke werden von der Marktgemeinde Leopoldschlag beschafft und in öffentlich kundgemachten Ausgabestellen verkauft. Abfalltonnen und Abfallcontainer sind von den jeweiligen Liegenschaftseigentümern selbst zu beschaffen.

Für die Lagerung der Biotonnenabfälle sind von den Grundeigentümern nach freier Wahl Bio-Eimer mit 7, 23 oder 46 Liter Inhalt zu verwenden. Diese müssen entsprechend gekennzeichnet (Haushalts- und Straßennamen) werden. Die Bio-Eimer werden von der Marktgemeinde Leopoldschlag beschafft und in öffentlich kundgemachten Ausgabestellen verkauft.  

(3)    Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass sie für die sie berechtigt benützenden Personen und für die mit der Entleerung der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird.

§ 5 Anzahl und Volumen der Abfallbehälter

(1)    Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem Bedarf und zwar insbesondere nach der Anzahl der die Abfallbehälter benützenden Personen, der Größe der Abfallbehälter und der Länge der Abfuhrintervalle.

(2)    Für die Abgabe von orangenen Säcken im ASZ Leopoldschlag erhalten die Leopoldschlager Haushalte gemäß § 2 der nach § 10 erlassenen, jeweils aktuellen Abfallgebührenordnung jährlich Freikontingente in Litern. Die Höhe der den jeweiligen Haushalten kostenfrei zur Verfügung gestellten Freikontingente richtet sich nach der Personenanzahl und sind folgendermaßen festgelegt:

Haushaltsgröße        jährliches Freikontingent
1-Personen-Haushalt    180    Liter
2-Personen-Haushalt    240    Liter
3-Personen-Haushalt    300    Liter
4-Personen-Haushalt    360    Liter
5-Personen-Haushalt    420    Liter
6-Personen-Haushalt    480    Liter

Familien mit Kleinkindern bis zum Alter von 3 Jahren erhalten zusätzlich zum personenabhängigen Freikontingent ein Kontingent von 1.000 Litern pro Kleinkind und Jahr kostenfrei zur Verfügung gestellt. Für Kleinkinder, welche in diese Altersgruppe fallen und mit Nebenwohnsitz in Leopoldschlag gemeldet sind, werden 50 % dieses Gratiskontingentes zur Verfügung gestellt.

Haushalte, welche aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung (z. B. Altersinkontinenz) einer im Haushalt lebenden Person orange Säcke benötigen, erhalten diese kostenlos und ausschließlich rollenweise im ASZ Leopoldschlag.

(3)    Für die Abgabe von orangenen Säcken im ASZ Leopoldschlag erhalten die Leopoldschläger Betriebe gemäß § 2 der nach § 10 erlassenen, jeweils aktuellen Abfallgebührenordnung jährlich Freikontingente in Litern. Die Höhe der den jeweiligen Betrieben, Anstalten und sonstige Arbeitsstätten kostenfrei zur Verfügung gestellten Freikontingente richtet sich nach den vorhandenen Einheiten und sind folgendermaßen festgelegt:

Branche    Einheit    jährliches Freikontingent
Gewerbebetrieb mit Sitz in der Gemeinde Leopoldschlag (unabhängig von der Branche)
bis 5 Beschäftigte: 240 Liter
6 – 10  Beschäftigte: 480 Liter
11 – 15 Beschäftigte: 720 Liter
16 – 20 Beschäftigte: 960 Liter

Schulen    Schüler(in): 14 Liter
Kindergarten-Kind: 14 Liter
Pensionen / Zimmervermietung:  0,5 Liter je Nächtigung    
Friedhofsverwaltung: Grab: 4,46 Liter
Kläranlage: EW-Gleichwert: 0,68 Liter    

Gewerbenehmer gemäß § 2 Abs. 3, der nach § 10 erlassenen, jeweils aktuellen Abfallgebührenordnung: 70 Liter             

       
(4)    Als Stichtag für die Ermittlung der Gratiskontingente für das folgende Jahr wird der 1. November des vorhergehenden Jahres festgelegt.

(5)    Die Marktgemeinde Leopoldschlag evaluiert in regelmäßigen Abständen, in wie weit mit den zur Verfügung gestellten Gratiskontingenten die Anforderungen der Haushalte bzw. Betriebe abgedeckt werden bzw. diese aus der Grundgebühr finanziert werden können. In Abstimmung mit dem Land OÖ, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, wird dieses Pilotprojekt vorerst bis 23.02.2022 befristet umgesetzt.

(6)    Im Zweifelsfall sind Anzahl und Volumen der Abfallbehälter für Hausabfälle von Amts wegen oder auf Antrag des Liegenschaftseigentümers vom Bürgermeister mit Bescheid so festzulegen, dass jedem Haushalt unter Berücksichtigung der Behältergröße und des Abfuhrintervalls das jeweils erforderliche Behältervolumen zur Verfügung steht.

§ 6 Abfuhrtermine

(1)    Die Sammlung der Hausabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle durch die Marktgemeinde (bzw. durch einen beauftragten Dritten) erfolgt in jenen Bereichen, in denen eine Biotonnenabfuhr oder eine ordnungsgemäße Eigenkompostierung erfolgt,
6-wöchentlich, sofern Bedarf besteht. In allen anderen Bereichen erfolgt die Abholung
4-wöchentlich, sofern Bedarf besteht.

(2)    Die Sammlung der Biotonnenabfälle erfolgt wöchentlich.

(3)    Die Tage der Sammlung der Hausabfälle, haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle und Biotonnenabfälle werden in der Gemeindezeitung sowie auf der Homepage bekannt gemacht. Ebenso die Öffnungszeiten von ASZ und Kompostierungsanlage.

§ 7 Behandlungsanlagen für biogene Abfälle

Die Marktgemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines vertraglich gebundenen Dritten, des Landwirtes Raimund Klopf, 4262 Leopoldschlag, Dorf Leopoldschlag 34, welcher eine Kompostierungsanlage mit dem Standort 4262 Leopoldschlag, Dorf Leopoldschlag 34, zur Verwertung der im Gemeindegebiet anfallenden biogenen Abfälle betreibt.

§ 8 Anzeigepflicht

Ändern sich auf einem Grundstück durch Neubau, Zubau, Änderung der Benützungsart oder dergleichen die Grundlagen für die Abfallabfuhr, so hat dies der Eigentümer dem Gemeindeamt Leopoldschlag unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 Bauwerke auf fremdem Grund

Bei Bauwerken auf fremdem Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechtes) sind die für den Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.

§ 10 Gebühren und Beiträge

Die Berechnung der Abfallgebühr ist nach den Bestimmungen des § 18 Oö. AWG 2009 vorzu¬nehmen. Dazu erlässt der Gemeinderat eine gesonderte Abfallgebührenordnung.

§ 11 Inkrafttreten

(1)    Diese Abfallordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen kundgemacht und tritt mit 01.01.2021 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Abfallordnung vom 17.12.2015 außer Kraft.