Kanalordnung vom 15. April 2021

17.12.2020

V e r o r d n u n g 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Leopoldschlag vom 15. April 2021 mit der die Kanalordnung für das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz vom 11.10.2007 geändert wird


Aufgrund des § 11 Abs. 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl.Nr. 27/2001, wird vom Gemeinderat der Marktgemeinde Leopoldschlag verordnet:


§ 1

Anwendungsbereich


Diese Verordnung findet auf die im Gemeindegebiet befindlichen Anschlüsse an das von der Gemeinde Leopoldschlag betriebene öffentliche Kanalnetz (im Folgenden Kanalisation genannt) Anwendung.


§ 2

Einleitungsbedingungen

1. Sämtliche Bescheide über die wasserrechtlichen Bewilligungen der einzelnen Bauabschnitte der Abwasserbeseitigungsanlage Leopoldschlag sind einzuhalten. 

2. Von den anschlusspflichtigen Objekten sind sämtliche häusliche Abwässer (Fäkal-, Wasch-, Bade- und Küchenabwässer) und je nach Entwässerungssystem (§3 Abs. 5) die Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.

3. Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltstoffen entsprechend der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (BGBl.Nr. 186/1996) sind einzuhalten.

In die öffentliche Kanalisation dürfen nur Abwässer eingeleitet werden,

  • die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören,
  • die das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht gefährden,
  • die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen und
  • die die Gewässer nicht nachteilig beeinflussen.

4. Der Einsatz von Anlagen zur Zerkleinerung von Küchenabfällen und deren Einbringung in die Kanalisation ist verboten.

5. Die Abwässer sind in möglichst frischem Zustand, ohne Zwischenschaltung von Senkgruben oder Hauskläranlagen, in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Ausnahme: Einleitung bei der Übernahmestelle Leopoldschlag


§ 3

Vorschriften für die Anschlussleitungen


1. Die Errichtung des Hausanschlusskanals hat unter Einhaltung und Beachtung der zum gegebenen Zeitpunkt gültigen Normen (z.B.: ÖNORM B 2501 “Entwässerungsanlage für Gebäude und Grundstücke”, EN 752 1-7 “Entwässerungssystem außerhalb von Gebäuden”, EN 1610 “Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und –kanälen) zu erfolgen.

2. Die Einbindung des Hausanschlusskanals in die öffentliche Kanalisation hat primär über ein Schachtbauwerk im Hauptkanal zu erfolgen, um die Zugänglichkeit für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu gewährleisten. Sollte die Einbindung in den Hauptkanal über einen Abzweiger erfolgen, so ist jedenfalls ein zugängiger Hausanschlussschacht im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenze erforderlich. Die Einbindung hat in Fließrichtung und in Höhe des Wasserspiegels bei Trockenwetter zu erfolgen.

3. Eigentümer von zu entwässernden Objekten haben sich selbst gegen einen Abwasserrückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz (z.B. durch die Errichtung von Rückstauverschlüssen) zu schützen. 

4. Eine ausreichende Entlüftung der Abwasserleitungen im Objekt ist über Dach sicher zu stellen.

5. Die Reinwasserentwässerung der Grundstücke hat unter Berücksichtigung der Ausführung der öffentlichen Kanalisation zu erfolgen:


Mischsystem:

Drainagewässer, Brunnenüberwässer und sonstige Reinwässer dürfen nicht in die Mischwasserkanäle eingeleitet werden. Nicht oder nur gering verunreinigte Dachflächenwässer sind – soweit örtlich möglich – dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu überlassen.


Trennsystem:

Drainagewässer, Brunnenüberwässer, sonstige Reinwässer und Niederschlagswässer dürfen nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser ist soweit wie möglich dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu überlassen.

5a. Vor der Errichtung der Anschlussleitung ist rechtzeitig das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Weist das Schachtbauwerk keine vorgefertigte Anschlussmöglichkeit auf, ist der Anschluss fachgerecht durch ein befugtes Unternehmen durchzuführen. 

6. Der Eigentümer der Hauskanalanlage hat die Fertigstellung der Baubehörde schriftlich unter Nachweis der Dichtheit (Dichtheitsattest) binnen zwei Wochen zu melden. Der Fertigstellungsanzeige ist ein Dichtheitsattest (auf Basis einer Dichtheitsprüfung gemäß ÖNORM B 2503 bzw. ÖNORM B 2538 im Falle von Druckrohrleitungen) eines befugten Unternehmens anzuschließen. (§ 20 Abs. 3 OÖ. Abwasserentsorgungsgesetz 2001)

7. Hauskanalanlagen dürfen erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der kommunalen Abwasserreinigungsanlage (Kläranlage und Kanal) an die Kanalisation angeschlossen werden.

8. Zur Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation und zur Tragung der Kosten des Anschlusses ist der Eigentümer des Objektes verpflichtet.


§ 4

Reinigung und Instandhaltung der Hauskanalanlagen und Senkgruben


Der Eigentümer einer Hauskanalanlage oder einer Senkgrube hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Dichtheit), Wartung und regelmäßige Reinigung der Anlage zu sorgen.


§ 5

Auflassung bestehender Hauskanalanlagen und Senkgruben


Mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation sind bestehende Reinigungs- und Sammelanlagen durch einen dauerhaften Verschluss der Abwasserzuleitung außer Betrieb zu nehmen. Die Anlagen sind zu entleeren, zu reinigen und mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen. Eine Weiterverwendung bestehender Anlagen (z.B. Regenwasserspeicher) hat den bautechnischen Anforderungen sowie den Anforderungen des Umweltschutzes und der Hygiene zu entsprechen und darf insbesondere keine Gefährdung für Mensch und Tier darstellen.


§ 6

Überwachung


Den Organen der Gemeinde ist der Zutritt zur Hauskanalanlage jederzeit und ungehindert zu gewähren. 


§ 7

Einleitungsverbote in die öffentliche Kanalisation


Nicht eingeleitet werden dürfen:

  • Chemikalien (Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Medikamente, Gifte, Farben, Lacke, Schädlingsbekämpfungsmittel, etc.),
  • Feststoffe (Textilien, Hygieneartikel, Verpackungsmaterial, Kastenstreu, zerkleinerte Küchenabfälle, etc.),
  • Ölhältige Substanzen (Speisefette, Mineralöle, Schmierstoffe, etc.),
  • Baureststoffe (Zementschlämme, Mörtel, Bauschutt, etc.),
  • Radioaktive Stoffe;
  • Landwirtschaftliche Abwässer und Abfälle aus der Tierhaltung (Gülle; Jauche)


§ 8

Strafbestimmungen


Übertretungen von in dieser Verordnung ausgeführten Anordnungen nach dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 sind nach § 23 dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbare Handlung bildet.


§ 9

Inkrafttreten


1. Die Verordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen kundgemacht und tritt mit den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Kanalordnung in der Fassung vom 11.10.2007 außer Kraft.