Kanalgebührenordnung

01.01.2023

Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Leopoldschlag vom 11. Oktober 2007 idF 6. Novelle (15. Dezember 2022) mit der eine

Kanalgebührenordnung
für das Gemeindegebiet Leopoldschlag erlassen wird.

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl.Nr. 28/1958 in der jeweils geltenden Fassung, und des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1
Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde Leopoldschlag wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, im Falle des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.
 

§ 2
Ausmaß der Anschlussgebühr

(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke Euro 16,00 pro Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3, mindestens aber EUR 4.591,00.
(Stand: 1. Jänner 2024)

(2) Die Kanalanschlussgebühr wird in den Folgejahren im Rahmen des Gemeindevorschlages festgelegt.

(3) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche (die von den Außenmauern umschlossene gesamte Grundfläche), bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschosse abzurunden.
Mauern werden lediglich bis zu einer Stärke von 50 cm angerechnet.

Die Bemessungsgrundlage bei Dachräumen sowie Dach- und Kellergeschossen bildet die Quadratmeteranzahl der Nutzfläche (Nutzfläche ist das Quadratmeterausmaß ohne Mauern) der einzelnen Räume. Diese Räume werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benutzbar ausgebaut sind.

Zur Bemessungsgrundlage zählen:
Kellerräume mit Bodenablauf oder Waschbeckenanschluss und dergleichen, insbesondere Bäder oder Duschen, Kellerbars, Saunen, Waschküchen, Hobbyräume und dergleichen. Nicht mobile Schwimmbäder sind mit der Quadratmeteranzahl der Wasseroberfläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern das Badewasser in die Ortskanalisation eingeleitet wird. Beheizbar ausgeführte Wintergärten gelten als Wohnraum und zählen zur Bemessungsgrundlage.
Gewerblich genutzte Garagen zählen zur Bemessungsgrundlage.

Zur Bemessungsgrundlage zählen nicht:
Balkone und Terrassen sowie Brennstofflagerräume (auch im EG) und Schutzräume; freiste-hende als auch angebaute Garagen oder Kellergaragen, ebenso Nebengebäude, sofern in diesen Gebäuden kein Kanalanschluss vorhanden ist und auch keine Abwässer entstehen und abgeleitet werden.
Wintergärten, als unbeheizbarer, belüfteter Raum.

(4) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene bebauten Grundflächen in die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 einzubeziehen, die für Wohnzwecke bestimmt sind (Wohntrakt). Soweit vom Wirtschaftstrakt eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Waschwässer in die gemeindeeigene Kanalisation eingeleitet werden (z.B. aus Milchkammern, Futterküchen, Wirtschaftsräumen, Verarbeitungsräumen für Fleisch- und Milchprodukte udgl.), bildet die Bemessungsgrundlage zusätzlich die Nutzfläche der einzelnen Räume, aus denen Waschwässer abgeleitet werden.

(5) Als Kanalanschlussgebühr für unbebaute Grundstücke wird die Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben.

(6) In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im Ausmaß von 15 v.H. der Kanalanschlussgebühr nach Abs. 1 zu entrichten.

(7) Bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
a)    wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der ermittelten Ka-nalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits eine Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde;

b)    tritt durch die Änderung an einem angeschlossenen bebauten Grundstück eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß § 2 ein (insbesondere durch Zu- und Umbau, bei Neubau nach Abbruch, bei Änderung des Verwendungszwecks sowie Errichtung eines weiteren Gebäudes), ist die Kanalanschlussgebühr in diesem Umfang zu entrichten, sofern die der Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche überschritten wird.

c)    eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.


§ 3
Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr

(1) Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grund-stückseigentümer haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanalanschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre.

(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen, öffentlichen Kanalnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Grundstückseigentümer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts we-gen zurückzuzahlen.


§ 4
Kanalbenützungsgebühr

Für die Entsorgung der anfallenden Abwässer wird zur Deckung der betrieblichen Ausgaben von allen Eigentümern, deren Liegenschaften an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, eine Kanalbenützungsgebühr eingehoben.


§ 5
Höhe der Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Abgeltung der vom tatsächlichen Abwasseranfall unabhängigen Kosten wird eine jährliche Grundgebühr je angeschlossener Liegenschaft in Höhe von 29,00 Euro festgesetzt.

(2) Zusätzlich wird eine verbrauchsabhängige Gebühr (Verbrauchsgebühr) eingehoben, sofern in den folgenden Absätzen nichts Anderes bestimmt ist. Diese beträgt pro Kubikmeter des in das Kanalnetz eingeleiteten Abwassers 5,11 Euro. (Stand: 1. Jänner 2023)

(3) Pro angeschlossener Liegenschaft wird eine Mindestgebühr festgesetzt.
a) Die Mindestgebühr wird mit einem Verbrauchswert von 35 Kubikmeter pro Person mit Hauptwohnsitz und Jahr festgelegt. (Stand: 1. Jänner 2018)
b) Für angeschlossene Objekte mit Nebenwohnsitz(en) wird ein Verbrauchswert von 20 Kubikmeter pro Person mit Nebenwohnsitz und Jahr festgelegt, jedoch mindestens 35 Kubikmeter pro angeschlossene Liegenschaft. (Stand: 1. Jänner 2018)
(c) Für Liegenschaften, in denen keine Personen gemeldet sind, die aber genutzt werden, wird eine Mindestgebühr mit einem Verbrauchswert von 35 Kubikmeter pro Jahr festgesetzt, sofern keine weitere Mindestgebühr gemäß den Absätzen d) – f) anfällt. (Stand: 1. Jänner 2018)
d) Für jeden an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Gewerbebetrieb mit mindestens einem Arbeitnehmer (auch Teilzeitbeschäftigte), jedes öffentliche Gebäude, jede Gästevermietung über 200 Nächtigungen pro Jahr ist jeweils zusätzlich eine Mindestgebühr mit einem Verbrauchswert von 35 Kubikmeter zu entrichten. (Stand: 1. Jänner 2018)
e) Für jedes an das öffentliche Kanalnetz angeschlossene Gasthaus und jeden Schlachtbetrieb ist jeweils zusätzlich eine Mindestgebühr mit einem Verbrauchswert von 140 Kubikmeter zu entrichten. (Stand: 1. Jänner 2018)
f) Für jede an das öffentliche Kanalnetz angeschlossene Milchkammer in landwirtschaftlichen Betrieben mit Milchviehwirtschaft ist zusätzlich eine Mindestgebühr mit einem Verbrauchswert von 50 Kubikmeter pro Jahr zu entrichten.

(4) Abschläge
a) Für Personen, die nicht ständig im Haus leben (z.B. Studenten und Lehrlinge in Heimen; Personen, die sich aufgrund ihrer Berufstätigkeit mehr als die Hälfte des Jahres wo anders aufhalten) kann auf Antrag die Mindestgebühr auf die Höhe von 20 Kubikmeter gesenkt werden. (Stand: 1. Jänner 2020)
b) Familien mit mehr als zwei minderjährigen Kindern, erhalten ab dem dritten minderjährigen Kind einen Abschlag von der Mindestgebühr oder Verbrauchsgebühr in Höhe von 20 Kubikmeter je Kind. (Stand: 1. Jänner 2018)
c) Bäckereien erhalten einen Abschlag von der Verbrauchsgebühr in Höhe von 70 Kubikmeter pro Jahr.
d) Geburtenzugänge im Abrechnungszeitraum werden für die Berechnung der Mindestgebühr nicht berücksichtigt.

(5) Grundlage für die Berechnung der Gebühr ist der Wasserverbrauch aufgrund der Messung durch geeichte Wasserzähler der Wassergenossenschaften. Die Ablesung der Wasserzähler und die Zählerstandsmeldung an das Marktgemeindeamt Leopoldschlag haben jeweils bis zum 10. Oktober eines jeden Jahres durch den Liegenschaftseigentümer zu erfolgen.

(6) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauchs ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen. Jedenfalls ist die errechnete Mindestgebühr zu entrichten.

(7) Bei Landwirtschaften mit Viehhaltung, bei denen der Wasserverbrauch in den angeschlos-senen Räumen mangels einer Trennung der Messung für Viehhaltung nicht festgelegt werden kann, erfolgt die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nach den Bestimmungen für die Mindestgebühr (Abs. 3 und 4). Bei Liegenschaften, die das Wasser nicht (oder nicht ausschließlich) aus den Wasserversorgungsanlagen der Genossenschaften beziehen, erfolgt die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ebenfalls nach den Bestimmungen für die Mindestgebühr.

(8) Die gemeldeten Personen werden mit Stichtag 10. Oktober des Abrechnungszeitraumes aus dem Melderegister ermittelt.

(9) Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird in den Folgejahren im Rahmen des Gemein-dehaushaltsvoranschlages festgelegt.


§ 6
Höhe der Kanalbenützungsgebühren bei Anlieferung in die Fäkalien Übernahmestelle

Für die Anlieferung von Fäkalien in die Übernahmestelle der gemeindeeigenen Kläranlage wird eine Benützungsgebühr in Höhe der festgesetzten Gebühr gemäß § 5 Abs. 2 und 9 eingehoben.


§ 7
Bereitstellungsgebühr

(1) Für die Bereitstellung des Kanalnetzes wird für angeschlossene aber unbebaute Grundstücke eine jährliche Kanalbereitstellungsgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an die Kanalisation angeschlossenen, jedoch unbebauten Grundstücks.

(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt jährlich € 0,436 pro m², maximal € 545,455 pro Grundstück. (Stand: 1. Jänner 2023)


§ 8
Umsatzsteuer

Zu den Gebühren wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.


§ 9
Entstehung des Abgabenanspruches

(1) Mit dem Anschluss eines Grundstückes an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz entsteht der Abgabenanspruch. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach § 2 (7) lit. a oder b dieser Kanalgebührenordnung entsteht mit Vollendung der Bauarbeiten. Diese Bauvollendung hat der Grundstückseigentümer binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(3) Die jährliche Grundgebühr gemäß § 5 (1) wird jeweils am 15.05. eingehoben.

(4) Die Kanalbenützungsgebühr wird vierteljährlich und zwar jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. in Pauschalbeträgen eingehoben. Die vierteljährliche Pauschale errechnet sich aus dem Verbrauch des Vorjahres. Der Wasserzählerstand wird einmal jährlich im Oktober abgelesen. Aus dem Zählerstand ergibt sich je nach Verbrauch ein Guthaben oder eine Nachzahlung. Die Abrechnung erfolgt mit der Vorschreibung der 4. Jahresrate jährlich am 15. 11..


§ 10
Privatrechtliche Vereinbarungen

Durch diese Gebührenordnung werden privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlos-sen.


§ 11
Schlussbestimmungen

Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit 1. November 2007. Gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung vom 13. Dezember 2004 in der Fassung der 1. Novelle vom 9. Mai 2005, der 2. Novelle vom 10. Oktober 2005 und der 3. Novelle vom 6. März 2006 außer Kraft.


Vermerk:
Rechtswirksame Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Leopoldschlag in der Fassung der nachfolgenden Novellen:
1. Novelle vom 11.01.2007 (Bestandteile durch 2. und 3. Novelle ersetzt)
2. Novelle vom 05.07.2012 (Bestandteile durch 3. Novelle ersetzt)
3. Novelle vom 21.02.2013  
4. Novelle vom 14.12.2017 – Inkrafttreten: 1. Jänner 2018 (Erhöhung Mindestgebühr)
5. Novelle vom 26.09.2019 – Inkrafttreten: 01.01.2020
6. Novelle vom 15.12.2022 - Inkrafttreten: 01.01.2023 (Erhöhung Bereitstellungsgebühr)