Hundeabgabe-Verordnung (ab 1. Jänner 2025)

12.12.2024

V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Leopoldschlag vom 12.12.2024, mit der eine Hundeabgabeordnung erlassen wird.

Aufgrund des § 8 Abs. 5 und 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, des § 17 Abs. 3 Z. 2 Finanzausgleichsgesetzes 2024 und der §§ 15 bis 17 des Oö. Hundehaltegesetzes 2024, LGBl. Nr. 84/2024, wird verordnet:

§ 1
Gegenstand der Abgabe
Für das Halten von Hunden einschließlich von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbs notwendig sind, wird eine Hundeabgabe eingehoben.

§ 2
Höhe der Abgabe
Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) erhoben und beträgt 

a) für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, je Hund € 30,00
b) für jeden sonstigen Hund, je Hund € 50,00

§ 3
Abgabepflichtiger
Abgabepflichtiger ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.

§ 4
Entrichtung der Abgabe
a) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu
entrichten.
b) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.

§ 5
Schlussbestimmungen
(1) Im Übrigen sind bei der Einhebung der Hundeabgabe die Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 anzuwenden.
(2) Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, anzuwenden.

§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2025 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen Bestimmungen betreffend Hundeabgabe außer Kraft.

Anita Gstöttenmayr
Bürgermeisterin