Marktgemeinde Leopoldschlag
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07.03.2024
Verordnungdes Gemeinderates der Marktgemeinde Leopoldschlag vom 07.03.2024, mit der eine Feuerwehr-Gebührenordnung für die Marktgemeinde Leopoldschlag erlassen wird.Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 (Oö. FWG 2015), LGBl. Nr. 104/2014 idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/2021, und des § 17 Abs. 3 Ziffer 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, wird verordnet:§ 1 Allgemeine Bestimmungen(1) Diese Gebührenordnung beinhaltet die Gebühren für Einsatzleistungen der oberösterreichischen Freiwilligen Feuerwehren (im Folgenden kurz: Feuerwehr) bzw. für die Benutzung von Feuerwehreinrichtungen.(2) In Anlage I, Gebührengruppen A und B, sind Gebühren für Einsatzleistungen, darunter sind Arbeitsleistungen von Personal und die Verwendung von Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen, Fernmeldeeinrichtungen und dergleichen zu verstehen, festgelegt.(3) In Anlage I, Gebührengruppe C, ist die Gebühr für Brandmeldeanlagen festgelegt.(4) In Anlage I, Gebührengruppe D, sind die Gebühren für Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter festgelegt, die getrennt vorzuschreiben sind.(5) Falls dies erforderlich ist, kann sich die Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter (in Form von Leistungen und Beistellungen) bedienen. In Anlage I, Gebührengruppe E, sind die Gebühren für diese Leistungen bzw. Beistellungen (wie Personal, Fahrzeuge, Anhänger, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände, etc.) festgelegt, die nach konkretem Aufwand unter Berücksichtigung der Grundsätze der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit vorzuschreiben sind.§ 2 Gebührenpflicht(1) Sofern nicht Gebührenfreiheit gemäß § 3 dieser Gebührenordnung vorliegt, sind die nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts für Einsatzleistungen und für die Benutzung von Feuerwehreinrichtungen von Feuerwehren anfallenden Gebühren nach Maßgabe der Gebührengruppen A bis E in Anlage I dieser Gebührenordnung zu entrichten.(2) Die in Anlage I, Gebührengruppe B, Gebührenpositionen 12.01, 12.04 bis 12.08, angeführten Gebühren sind als Mindestgebühren zu verstehen. Bei Mehraufwand ist die Gebühr nach Anlage I, Gebührengruppe A, zu bemessen.(3) Die in Anlage I, Gebührengruppe C, Gebührenposition 13.01, angeführte Gebühr ist als Mindestgebühr zu verstehen. Bei Mehraufwand ist die Gebühr nach Anlage I, Gebührengruppe A, entsprechend der alarmplanmäßigen Ausrückung zu bemessen.(4) Für die im Rahmen von Einsätzen bei Bränden und zur Abwendung von Brandgefahr (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. FWG 2015) nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Löschpulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) sind jedenfalls Gebühren zu entrichten (vgl. § 6 Abs. 1 letzter Satz Oö. FWG 2015).§ 3 Gebührenfreiheit(1) Diese Gebührenordnung findet keine Anwendung: 1. wenn die Feuerwehr zur erbrachten Dienst-, Sach-, oder Einsatzleistung auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet war und nach diesen Rechtsvorschriften ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist (konkret gemäß § 6 Abs. 1 Oö. FWG 2015, wenn die Inanspruchnahme bei Bränden, zur Abwendung von Brandgefahr, bei Elementarereignissen zur Setzung von Erstmaßnahmen zur Abwehr von drohender und zur Beseitigung unmittelbarer Gefahr oder bei Unfällen und akuten Notfällen zur Rettung von Menschen und Tieren erfolgt), sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist;2. bei einer Alarmierung aufgrund einer irrtümlich, im guten Glauben abgegebenen Meldung (Blinder Alarm).(2) Gebührenfreiheit besteht nicht bei Brandmelder-Fehl- oder Täuschungsalarm. Dafür ist eine gemäß § 2 Abs. 3 zu bemessende Gebühr zu entrichten.§ 4 Berechnungsgrundsätze(1) Die Berechnung der Gebühren für Einsatzleistungen (§ 1 Abs. 2) und für die Beistellung von Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen, Fernmeldeeinrichtungen und dergleichen (im Folgenden: Gegenstände) erfolgt grundsätzlich nach den in Anlage I, Gebührengruppen A und B, enthaltenen Gebührensätzen nach Maßgabe der folgenden Absätze.(2) Für die Arbeitsleistungen von Personal bzw. für die Bedienung von beigestellten Gegenständen ist die Gebühr gemäß Anlage I, Gebührengruppe A, Punkt 1, zu entrichten.(3) Bei der Beistellung von Gegenständen ohne Bedienungspersonal der Feuerwehr ist für die Berechnung der Gebühr jener Zeitraum maßgebend, in welchem der Benützer – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benützungsdauer – die beigestellten Gegenstände innehat.(4) Die Gebühr für die Beistellung von Gegenständen ist mit dem halben Neuwert des beigestellten Gegenstandes nach oben begrenzt, wenn dieser in unbeschädigtem Zustand zurückgestellt wird.(5) Bei gebührenpflichtigen Einsatzleistungen und Beistellungen von Gegenständen mit Bedienungspersonal sind die Wegzeiten vom Standort der Feuerwehr zum Einsatz- bzw. Beistellungsort und zurück in die für die Berechnung maßgebende Zeit einzubeziehen; ebenso Wartezeiten und sonstige Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden des Gebührenpflichtigen bzw. ihm zurechenbaren Personen entstehen.(6) Bei Verrechnung nach Stundensatz ist die Gebühr für die erste Stunde jeweils zur Gänze zu entrichten. Bei jeder weiteren angefangenen Stunde ist bei einer Dauer bis zu 30 Minuten die Gebühr für den halben Stundensatz, darüber hinaus für den vollen Stundensatz zu entrichten. Sieht Anlage I, Gebührengruppe A, neben den Stundensätzen auch die Verrechnung von Pauschalgebühren bzw. nach Tagessätzen vor, sind Einsatzleistungen bzw. Beistellungen bis zu vier Stunden nach den Stundensätzen, ab der angefangenen fünften Stunde jedoch nach der Pauschalgebühr bzw. dem Tagessatz (siehe Abs. 7) zu entrichten.(7) Die Pauschalgebühren der Gebührenpositionen der Anlage I, Gebührengruppe A, Punkte 2 und 4, gelten für einmalige zusammenhängende Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden; für die übrigen Gebührenpositionen gilt ein Zeitraum von 24 Stunden (Tagessatz). Bei Einsatzleistungen bzw. Beistellungen über die jeweilige Pauschalgebühr bzw. den jeweiligen Tagessatz hinaus erfolgt die Berechnung wie ab Beginn der Inanspruchnahme. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein anderes der gleichen Gebührenposition ab, erfolgt die Verrechnung so, als ob das Fahrzeug durchgehend in Betrieb gewesen wäre.(8) Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Einsatzfahrzeug – maßgebend ist der den Baurichtlinien des ÖBFV (Beschluss der Landes-Feuerwehrleitung) entsprechende Beladeplan, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung gültig ist – entnommen, hat keine weitere Verrechnung zu erfolgen; ausgenommen davon sind Geräte nach Anlage I, Gebührengruppe A, Gebührenposition 2.15, und Verbrauchsmaterial nach Anlage I, Gebührengruppe D. Vom Feuerwehrfahrzeug zusätzlich mitgeführte Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind jedoch nach Anlage I, Gebührengruppe A, zu verrechnen.(9) Die Gebühren sind nur für jene Mannschaften und Gegenstände sowie für jenen Zeitraum zu entrichten, in dem eine zwingende Notwendigkeit entsprechend den taktisch-technischen Dienstvorschriften der Feuerwehr für den Einsatz tatsächlich gegeben war.§ 5 Reinigung und Wiederinstandsetzung(1) Für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten und Ausrüstungs¬gegenständen einschließlich Schutzbekleidung nach besonderen Einsätzen, die über das normale Maß hinausgeht (zB bei Einsätzen mit gefährlichen Stoffen, bei Technischen Hilfeleistungen mit besonderer Schmutzbelastung), ist für den Personalaufwand eine Gebühr gemäß Anlage I, Gebührengruppe A, Punkt 1, Gebührenposition 1.01, sowie für aufgewendete Reinigungsmittel nach Gebührengruppe D, Gebührenposition 14.01, zu entrichten.(2) Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung als technisch unmöglich oder unwirtschaftlich, insbesondere, weil die Wiederinstandsetzungskosten den Wieder-beschaffungswert übersteigen, ist der Wiederbeschaffungswert zu entrichten.§ 6 Sonstige GebührenFür eine in Anspruch genommene Leistung, die in Anlage I nicht explizit angeführt ist, ist eine Gebühr unter Heranziehung einer vergleichbaren Leistung (insbesondere gleichwertiges Fahrzeug, ähnlicher Ausrüstungsgegenstand) zu entrichten.§ 7 Entstehen des Abgabenanspruchs(1) Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung in Anspruch genommen wurde.(2) Erstreckt sich die Inanspruchnahme der Leistung über mehr als einen Kalendermonat, entsteht der Anspruch erst mit Ablauf des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Leistung endete.(3) Vor Erlassung eines Gebührenbescheides ist die Versendung einer formlosen Zahlungsaufforderung (Lastschriftanzeige) zulässig.§ 8 UmsatzsteuerDie nach dieser Gebührenordnung ermittelten Gebühren unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht.§ 9 Inkrafttreten(1) Die Rechtswirksamkeit dieser Gebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Gebührenordnung vom 15.12.2016 außer Kraft. Anlage IGebührengruppe AGebühren für Mannschaften, Fahrzeuge, Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Fernmeldeeinrichtungen und dergleichen:1 Mannschaft Pos. Gegenstand EURO1.01 Personalaufwand pro Person und Stunde 32,401.02 Bei Messe-, Zirkus-, Theater- und sonstigen Veranstaltungen pro Person und Stunde 32,401.03 Kommissionsdienst von Mitgliedern der Feuerwehr pro Person und angefangener Viertelstunde 17,302 Fahrzeuge und Anhänger Pos. Gegenstand EUROje Std. Pauschal-gebühr2.01 Fahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht (ausgenommen Sonderfahrzeuge) 63,70 318,502.02 Fahrzeuge >3,5 bis 5,5 t Gesamtgewicht (ausgenommen Sonderfahrzeuge) 90,70 453,502.03 Fahrzeuge >5,5 bis 7,5 t Gesamtgewicht (ausgenommen Sonderfahrzeuge) 106,90 534,502.04 Fahrzeuge >7,5 bis 16 t Gesamtgewicht (ausgenommen Sonderfahrzeuge) 122,00 610,002.05 Fahrzeuge >16 bis 18 t Gesamtgewicht (ausgenommen Sonderfahrzeuge) 137,10 685,50 Sonderfahrzeuge: 2.06 Wechselladefahrzeug ohne Kran 137,10 685,502.07 Drehleiter DL(K) 18, DL(K) 25 159,80 799,002.08 Drehleiter DL(K) 30, Teleskopmastbühne, Gelenkbühne 239,70 1.198,502.09 Gefährliche-Stoffe-Fahrzeug (GSF), Abrollbehälter Gefährliche Stoffe mit Wechselladefahrzeug, Abrollbehälter Dekontamination mit Wechselladerfahrzeug,Dekontaminationsanhänger mit LKW 271,00 1.355,002.10 Öleinsatzfahrzeug, Abrollbehälter Öl mit Wechselladerfahrzeug, Rollcontainer OEF mit Transportfahrzeug 248,40 1.242,002.11 Atemschutzfahrzeug, Atemluftfahrzeug, Tauchfahrzeug 228,90 1.144,502.12 Universallöschfahrzeug, Großtanklöschfahrzeug 197,60 988,002.13 Rüstfahrzeug (ohne Kran), LKW mit Kran bis 100 kN Hubkraft 149,00 745,002.14 (Schweres) Rüstfahrzeug mit Kran (SRF-K),LKW oder WLF mit Kran >100 kN bis 300 kN Hubkraft 181,40 907,002.15 Kranfahrzeug (KF), LKW oder WLF mit Kran >300 kN Hubkraft 302,40 1.512,002.16 Abrollbehälter mit Ladelift 44,30 221,502.17 Abrollbehälter Mulde/Bergung 29,20 146,002.18 Überwachungseinrichtung zu Abrollbehälter Mulde/Bergung 27,00 135,002.19 Abrollbehälter Einsatzleitung, Versorgung, FMD, Sanitär 58,30 291,502.20 Teleskoplader inkl. Anbaugeräte 106,90 534,502.21 Anhänger bis 750 kg Nutzlast 17,20 86,002.22 Anhänger >750 kg bis 3.500 kg Nutzlast 51,80 259,002.23 LKW-Anhänger >3.500 kg Nutzlast 75,60 378,002.24 Tunnellüfter 74,50 372,502.25 Löschunterstützungsfahrzeug (LUF) inkl. Anhänger 108,00 540,002.26 Drohne bis Klasse C2 43,20 216,002.27 Drohne ab Klasse C3 57,20 286,00Anmerkungen:• Die Berechnung der Besatzung der Fahrzeuge erfolgt gesondert nach Punkt 1.• Hinsichtlich eingesetzter Geräte bzw. Ausrüstungsgegenstände wird auf § 4 Abs. 8 verwiesen.• Trägerfahrzeuge mit entsprechendem Container bzw. Sattelauflieger (zB Ölfahrzeug, Gefährliche-Stoffe-Fahrzeug, Atemschutzfahrzeug) werden wie die Sonderfahrzeuge behandelt.• Hinsichtlich der Reinigung ist § 5 zu beachten.3 Löschgeräte, Schläuche und Zubehör, Leitern Pos. Gegenstand EUROje Std. Tagessatz3.01 Einstellspritze, Kübelspritze, Feuerpatsche, tragbare Feuerlöscher (Lösch- und Treibmittel nach Tarif D) --- 8,603.02 Trockenlöschgerät P 50 (Lösch- und Treibmittel nach Tarif D) 16,20 81,003.03 Trockenlöschgerät TroLA 250 (Lösch- und Treibmittel nach Tarif D) 21,60 108,003.04 Wasserführende Armaturen, Schläuche und Zubehör, je Stück --- 11,803.05 Fahrbare Schiebleiter (nicht hydraulisch) 33,40 167,003.06 Tragbare Schiebleiter, Steckleiter, Rettungsplattform 10,80 54,004 Geräte mit motorischem Antrieb Pos. Gegenstand EUROje Std. Pauschal-gebühr4.01 Handgeführte Elektro- bzw. Akkuwerkzeuge 21,60 108,004.02 Hochleistungslüfter - Turboventilator; Tauchpumpe <1.000 l/min; Wassersauger; Motor-Kettensäge; Benzinmotor-Trennschleifer, Ölumfüllpumpe; Leichtschaumgerät;Hochdruckreiniger 29,10 145,504.03 Tauchpumpe 1.000 l/min bis 2.000 l/min; Auspumpaggregat und Tragkraftspritze <1.000 l/min.; Stromerzeuger <5 kVA; Kompressor für Steinbohrgerät; 38,80 194,004.04 Tauchpumpe >2.000 l/min; Auspumpaggregat und Tragkraftspritze 1.000 bis 5.000 l/min; Stromerzeuger 5 bis 11,5 kVA; 51,80 259,004.05 Stromerzeuger >11,5 bis 20 kVA 63,70 318,504.06 Stromerzeuger >20 kVA bis 50 kVA 75,60 378,004.07 Stromerzeuger >50 kVA bis 150 kVA 87,40 437,004.08 Stromerzeuger >150 kVA 110,10 550,504.09 Akku- / Hydraulischer Rettungssatz (einschließlich Hydraulikschere und spreizer), ohne Stromversorgung 27,00 135,004.10 Hochdrucklöschgeräte (zB UHPS) 35,60 178,004.11 Auspumpaggregat >5.000 l/min 109,00 545,00Anmerkung:Bei Anwendung der Pauschalgebühren zu diesen Gebührenpositionen ist für Geräte mit Antrieb durch Verbrennungsmotoren der verbrauchte Treibstoff gemäß Gebührengruppe D gesondert zu verrechnen.5 Atemschutzgeräte Pos. Gegenstand EUROje Std. Tagessatz5.01 Atemmaske (Filter nach Tarif D); Maske ohne Reinigung 17,205.02 Saugschlauchgerät; Druckschlauchgerät ohne Pressluftatmer (Maske hierzu jeweils ohne Reinigung) 32,405.03 Pressluftatmer, komplett (ohne Pressluft), Sauerstoffschutzgerät (ohne Sauerstoff und Alkalipatrone); Wiederbelebungsgerät (Ambu, Orospirator uä.); Sauerstoffbehandlungsgerät (ohne Sauerstoff) 28,00 140,00Füllung je Pressluftflasche: je Stück: 5.04 0,4 bis 0,6 l - 200 bar 3,20 5.05 1 bis 2 l - 200 bar 4,30 5.06 4 l - 200 bar 5,40 5.07 7 l - 200 bar 9,70 5.08 10 l - 200 bar 10,80 5.09 12 l - 200 bar 11,80 5.10 15 l - 200 bar 14,00 5.11 6 bis 7 l - 300 bar 11,80 5.12 50 l - 200 bar 44,20 5.13 50 l - 300 bar 64,80 Anmerkung:Die Berechnung der Mannschaft erfolgt nach Gebührenposition 1.01.6 Werkzeuge und sonstige Einsatzgeräte Pos. Gegenstand EUROje Std. Tagessatz6.01 Ab- und Aufseilgerät, Motorseilwinde --- 30,206.02 Autogen-Schweiß- und Schneidegerät (ohne Gas) 16,20 81,006.03 Feldkochherd (ohne Brennstoff) --- 44,306.04 Flaschenzug, Greifzug komplett 16,20 81,006.05 Kunststoffseil je 20 m --- 13,006.06 Hebegerät (mechanisch, Handwinde) ---- 15,106.07 Hebekissen, Arbeitsdruck über 1 bar (Pressluft nach Verbrauch) 38,90 194,506.08 Hebekissen, Arbeitsdruck unter 1 bar (Pressluft nach Verbrauch),Kombinations-Hebekissen NT-Serie 50,80 254,006.09 Zelt bis 10 Personen --- 47,506.10 Zelt über 10 Personen --- 65,806.11 Wärmebildkamera 38,80 194,006.12 Beleuchtungsgerät kabelgebunden 24,90 124,506.13 Beleuchtungsgerät akkubetrieben 27,00 135,006.14 Feldbett --- 6,506.15 Sandsackfüllgerät manuell 24,90 124,506.16 Sandsackfüllgerät mit Motorantrieb (Gelenkwelle) 37,80 189,007 Persönliche Ausrüstung – Schutzbekleidung Pos. Gegenstand EUROje Std. Tagessatz7.01 Hitzeschutzanzug 19,40 97,007.02 Hitzeschutzhandschuhe oder Hitzeschutzhaube ---- 25,907.03 Schutzbekleidung Schutzstufe 1: Brandschutzbekleidung, Einsatzbekleidung Reinigung nach Vorgaben7.04 Schutzbekleidung Schutzstufe 2: Teilschutzbekleidung; Leichter Kontaminationsschutz (nicht gasdicht); leichter Hitzeschutz (thermische Strahlung) 38,80 194,00bzw. nach Aufwand7.05 Schutzbekleidung Schutzstufe 3: Vollschutzbekleidung; Schwerer Kontaminationsschutz (gasdicht); Schwerer Hitzeschutz (Flammen) 100,40 502,00bzw. nach Aufwand7.06 Schnittschutzhose, Wathose --- 27,008 Wasserdienst Pos. Gegenstand EUROje Std. Tagessatz8.01 Anker, Ankerseil, Arbeitsleine --- 7,608.02 Arbeitsboot 63,70 318,508.03 Motorzille, Schlauchboot oder Kunststoffboot, jeweils mit Motor 38,80 194,008.04 Feuerwehrrettungsboot 60,40 302,008.05 Rettungsring, Ruder, Schubstange 7,608.06 Schlauchboot oder Kunststoffboot, ohne Motor 15,10 75,508.07 Rettungsweste 8,70 43,508.08 Taucherausrüstung „nass“ komplett (exkl. Tauchgerät) --- 68,008.09 Taucherausrüstung „trocken“ komplett (exkl. Tauchgerät) --- 112,308.10 Feuerwehrzille (Holz, Kunststoff oder Alu) komplett 14,00 70,008.11 Unterwasserkamera (ohne Boot) 75,60 378,008.12 Unterwassersonar (ohne Boot) 60,50 302,508.13 Unterwasserschneidegerät 44,20 221,008.14 Eisretter 15,10 75,508.15 Tauchgerät mit Rettungs- und Tarierweste 36,70 183,508.16 Handgeführte Elektro- bzw. Akkuwerkzeuge für den Wasserdienst 24,90 124,508.17 Hebeballon, Hebesack (offen oder geschlossen) inkl. Zubehör 50,80 254,009 Kommunikationseinrichtungen Pos. Gegenstand EUROje Std. Tagessatz9.01 Handfunkgerät 15,10 75,509.02 Kabelgebundenes Tauchertelefon 17,30 86,509.03 Drahtloses Tauchertelefon 25,90 129,509.04 Megafon (ohne Batteriekosten) --- 17,3010 Heuwehrgeräte Pos. Gegenstand EUROje Std. Tagessatz10.01 Heumess-Sonde --- 14,0010.02 Heuwehrgerät komplett 25,90 129,5010.03 Heuschneider elektrisch 15,10 75,5011 Einsatzgeräte für gefährliche Stoffe Pos. Gegenstand EUROje Std. Tagessatz11.01 Auffangbehälter 1000 l 14,00 70,0011.02 Auffangbehälter 2000 l 25,90 129,5011.03 Auffangbehälter 3000 l, faltbar mit Gerüst 35,60 178,0011.04 Auffangbehälter 5000 l, Kunststoff 35,60 178,0011.05 Auffangbehälter Edelstahl 300 l 14,00 70,0011.06 Edelstahlbehälter rund mit Deckel 37,80 189,0011.07 Eimer, Edelstahl 10 l --- 11,8011.08 Kanister 50 l --- 11,8011.09 Kunststoffwanne 50 l 7,50 37,5011.10 Kunststoffwanne 200 l 11,80 59,0011.11 Ölfass bis 200 l 7,50 37,5011.12 Behälter 220 l 11,80 59,0011.13 Falttank 3000-5000 l, im Packsack 35,60 178,0011.14 Falttank 3000-5000 l geschlossen, im Packsack 54,00 270,0011.15 Auffangrinne Edelstahl 4-teilig 9,70 48,5011.16 Auffangtrichter Edelstahl 40 x 40 9,70 48,5011.17 Kastenrinne Edelstahl 9,70 48,5011.18 Trichter, Edelstahl Durchmesser 250 mm --- 11,8011.19 Explosimeter, Gasspürgerät (Prüfröhrchen nach Tarif D) --- 50,7011.20 Alle übrigen Gasmessgeräte (je Gerät) 16,00 80,0011.21 Strahlenmessgerät 21,60 108,0011.22 B-Druckschlauch 20m antistatisch --- 23,7011.23 C-Druckschlauch 15m antistatisch --- 23,7011.24 PVC Saug- und Druckschlauch DN 50 (10m) --- 23,7011.25 Saug- und Druckschlauch säurefest DN 32 (10m) --- 44,2011.26 Ölsperren (je 10m) --- 144,7011.27 Dichtkissensatz 50,70 253,5011.28 Fasspumpe Flux, ex-geschützt, mit Zubehör 35,60 178,0011.29 Handmembranpumpe Edelstahl 22,60 113,0011.30 Handumfüllpumpe 19,40 97,0011.31 Säure-Tauchpumpe, ex-geschützt 57,20 286,0011.32 Schlauchquetschpumpe, ex-geschützte Umfüllpumpe 57,20 286,0011.33 Öl-Wassersauger, samt Zubehör 37,80 189,0011.34 Öl-Wasser-Trenngerät, Ölabsauggerät 57,20 286,0011.35 Ölabscheider mobil, Ölskimmer 57,20 286,00Gebührengruppe BGebühren für pauschalierte Einsatzleistungen Pos. Gegenstand EUROPauschalgebühr12.01 Wohnungsöffnung nach Aufwand; mind. jedoch 108,0012.02 Brandsicherheitswachdienst bei Messe-, Zirkus-, Theater- und sonstigen Veranstaltungen, weniger als 3 Stunden, Pauschalgebühr für TLF (oder gleichwertig), exkl. Mannschaft (nach Gebührenposition 1.02) 108,0012.03 Brandsicherheitswachdienst bei Messe-, Zirkus-, Theater- und sonstigen Veranstaltungen, von 3 bis zu max. 12 Stunden, Pauschalgebühr für TLF (oder gleichwertig), exkl. Mannschaft (nach Gebührenposition 1.02) 250,5012.04 Nutzwassertransport nur Tanklöschfahrzeug bis 2.000l, mit Fahrer, Pauschale je Fahrt nach Aufwand; mind. jedoch 73,4012.05 Nutzwassertransport nur Tanklöschfahrzeug >2.000l bis 4.000l, mit Fahrer, Pauschale je Fahrt nach Aufwand; mind. jedoch 99,3012.06 Nutzwassertransport nur Tanklöschfahrzeug >4.000l bis 10.000l, mit Fahrer, Pauschale je Fahrt nach Aufwand; mind. jedoch 129,6012.07 Nutzwassertransport nur Tanklöschfahrzeug >10.000l mit Fahrer, Pauschale je Fahrt nach Aufwand; mind. jedoch 144,7012.08 Aufzugs- oder Liftöffnung, bis zu max. 30 Minuten, darüber hinaus nach Aufwand nach Aufwand; mind. jedoch 216,00Anmerkung zu Gebührenpositionen 12.01, 12.04 bis 12.08: vgl. auch § 2 Abs. 2 – Verrechnung nach Anlage I, Gebührengruppe A bei Mehraufwand (bei Gebührenposition 12.08 angenommen bei längerer Dauer = mehr als 30 Minuten).
Gebührengruppe CGebühr für Brandmeldeanlagen Pos. Gegenstand EURO 13.01 Brandmelder-Fehl- oder Täuschungsalarm nach Aufwand; mindestens jedoch 421,20Anmerkung:vgl. § 2 Abs. 3 – Verrechnung nach Anlage I, Gebührengruppe A bei Mehraufwand entsprechend der alarmplanmäßigen AusrückungGebührengruppe DGebühren für Sondereinsatzmittel und VerbrauchsgüterPos. Gegenstand EURO (Die Berechnung erfolgt zu den Tagespreisen, bezogen auf den Einsatztag)14.01 Kraftstoffe, Öle, ReinigungsmittelzB Benzin, Gemisch, Dieselkraftstoff, Motoröl, Petroleum 14.02 Pölzmaterial, zB Gerüstklammer, Holz jeder Art 14.03 Atemschutzmaterial, zB Alkalipatrone für Sauerstoffschutzgerät, Alkalipatrone für Tauchgerät, Atemfilter, Prüfröhrchen, Fluchthauben 14.04 Sonstiges Verbrauchsmaterial, zB diverse Gase (zB Sauerstoff), Kohlensäure, Löschpulver, Netzmittel, Bindemittel jeder Art, Ölsaugmaterial (Sorbtücher, -watte, -netzsperre), Sägespäne, Torfmull, Pressluft, Sauerstoff - med. rein, Prüfröhrchen, Schaummittel, Stickstoff, Trennscheiben, Treibladung für Leinenschießgerät, Batterien usw. Gebührengruppe EGebühren für Leistungen und Beistellungen DritterPos. Gegenstand EURO (nach konkretem Aufwand unter Berücksichtigung der Grundsätze der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit; die Berechnung erfolgt zu den Tagespreisen, bezogen auf den Einsatztag)
15.01 Personal 15.02 Fahrzeuge / Anhänger 15.03 Werkzeuge / Ausrüstungsgegenstände